Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Oktober 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und sieben Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **, AZ **, AZ **, AZ ** und aufgrund gleichzeitig erfolgter Widerrufe der bedingten Strafnachsichten zu AZ ** und zu AZ ** des Landesgerichts Linz verhängt wurden.
Die Verurteilungen erfolgten - neben anderen Delikten - vorwiegend wegen massiver Vermögensdelikte.
Das errechnete Strafende fällt - unter Berücksichtigung einer vierwöchigen Nichteinrechnung nach § 115 StVG - auf den 3. August 2027.
Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden vgl Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. Oktober 2023 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe wurden am 23. Jänner 2025 verbüßt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juni 2025, GZ **-9, wurde der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG bewilligt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2025, AZ 21 Bs 233/25f, Folge gegeben und der Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen, weil nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG erfüllt waren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Strafgefangene unter Inanspruchnahme von Schlepperassistenz Anfang Juli 2016 illegal nach Österreich wieder einreiste und sich nach Kenntniserlangung des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2018, Zahl ** und **, mit dem gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, am 22. Jänner 2020 durch Flucht dem Strafvollzug entzog und erst am 6. November 2020 - und nach erneuter Begehung strafbarer Handlungen im Inland - festgenommen werden konnte (siehe auch ON 6, 3f). Aufgrund dieses Zuwiderhandelns war davon auszugehen, dass sich A* auch in Zukunft nicht an das gegen ihn verhängte Einreise und Aufenthaltsverbot halten werde.
Mangels Änderung der Verhältnisse wird diese Begründung auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Am 15. Oktober 2025 beantragte A* neuerlich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2)den Antrag wegen „res judicata“ zurück, weil (auch) Entscheidungen nach § 133a StVG Einmaligkeitswirkung entfalten, kein substantiiertes Vorbringen betreffend geänderter Entscheidungsgrundlagen vorliege und ein solches sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen lasse.
Dagegen richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobene, in weiterer Folge jedoch unausgeführte Beschwerde (ON 10,2), der keine Berechtigung zukommt.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, entfalten gerichtliche Entscheidungen Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur wesentliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl Pieber , WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff). Allein der seit 5. Juli 2025 verstrichene Zeitraum vermag die Annahme einer relevanten Änderung jener Entscheidungsgrundlage, die zu AZ 21 Bs 233/25f des Oberlandesgerichts Wien zur Verweigerung eines Vorgehens nach § 133a StVG geführt hat, nicht zu begründen.
Die Erklärung, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen, sowie seine Kenntnis, dass er im Falle einer Rückkehr nach Österreich während der Dauer des Aufenthaltsverbotes erneut in Haft genommen werde, vermögen dem Kalkül, wonach seit der letzten Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, nichts Relevantes entgegenzusetzen.
Der Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots wurde sohin vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Sachen („res judicata“) rechtskonform zurückgewiesen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden