JudikaturOGH

RS0088468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1986

Daß der Strafgefangene während der Verbüßung des Hausarrests nicht zur Arbeit herangezogen werden kann, stellt keine unmittelbar durch die begangene Ordnungswidrigkeit bewirkte Arbeitspflichtentziehung im Sinn des § 115 StVG dar; dasselbe gilt auch für jene Zeit, die der Strafgefangene nach seiner Wiederaufgreifung bis zur Rücküberstellung in die Anstalt außerhalb dieser in behördlichem Gewahrsam zugebracht hat und auf deren Dauer er keinen Einfluß hat.

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