(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);
4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);
10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
Art. 20 Übergangs- und Schlußbestimmungen
…23 StGB in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (§§ 16, 162 (Anm.: StVG) ), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen. 2…
§ 16a
…1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden 1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit, 2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium…
§ 6 Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
…des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 56 Befassung eines anderen Mitgliedstaates
…Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren. (4) Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach § 55g Abs. 3…
§ 55c Zuständigkeit
…4) Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in § 55g Abs. 1 genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig. (5) Liegt der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Handlung zu Grunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften…