RS0088470 – OGH Rechtssatz
§ 115 StVG stellt auf den Erfolg ab und kann daher nur herangezogen werden, wenn es einem Strafgefangenen tatsächlich gelungen ist, sich seiner Arbeitspflicht (etwa durch Flucht) zu entziehen. Ist es beim Versuch geblieben (etwa mißlungener Fluchtversuch), ist die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit auf die Strafzeit anzurechnen.