(1) Die Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
(2) Im Ermittlungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
(3) Soweit ein Beweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als Beweis verwertet werden, als er in einer nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.
§ 13 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 13 Unmittelbarkeit
…§ 13. (1) Die Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist. (2) Im Ermittlungsverfahren…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393 , BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft…
§ 221
…der Verhinderung eines Richters oder Schöffen die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen, und zwar nach der in der Geschäftsverteilung beziehungsweise Dienstliste ( §§ 13 und 14 des Geschworenen- und Schöffengesetzes – GSchG , BGBl. Nr. 256/1990) zu bestimmenden Reihenfolge zu laden. Auf § 32 Abs. 2…
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