Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. September 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem am 25. September 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten und zum AZ ** registrierten Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 14) legt die Anklagebehörde dem am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.) und (richtig:) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (II.) zur Last.
Demnach habe A* am 22. Mai (richtig [ON 2.3, 1]: Dezember) 2025 in ** B*
I. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Schreckschusspistole aus seinem Gürtel zog, B* vor dessen Gesicht hielt und zwei Schüsse abgab,
II. grob fahrlässig am Körper verletzt, indem dieser durch die zu Punkt I. beschriebene Handlung eine blutende Wunde im Gesicht erlitt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass wegen „(ggf. Verdacht in Richtung §§ 15, 84 StGB; wenn nicht sogar §§ 15, 87 StGB – entsprechende (verfahrens)rechtliche Konsequenzen (uU Schöffenverfahren!)“ mit Blick auf die Angaben des Opfers und die im Akt erliegenden ärztlichen Unterlagen vor der Hauptverhandlung ein (medizinisches) Sachverständigengutachten über Art und Schwere der Verletzungen, Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Opfers, die Art der Verletzungszufügung und „mögliche Verletzungen (hervorgerufen durch eine Schreckschusspistole gegen das Auge)“ einzuholen sei. Zudem solle eine Hausdurchsuchung („Wohnung und Auto“) beim Angeklagten vorgenommen werden, da sich aus dem Akt keine Hinweise darauf ergäben, dass auch nur versucht worden sei, die Tatwaffe sicherzustellen (ON 15).
Dagegen wendet sich die (hinreichende Sachverhaltsklärung reklamierende) Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 16).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Angeklagte äußerten sich dazu jeweils nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Rz 519 ff [insbesondere Rz 522 f]).
Fallbezogen sind die von B* vorfallskausal erlittenen Verletzungen durch noch am Tatort von der Polizei aufgenommene Lichtbilder (ON 2.9) sowie den ärztlichen Entlassungsbrief vom 23. Dezember 2024 (ON 5.3, 1: Contusio bulbi linkes Auge [S05.1); Lidödem linkes Auge [H02.8]) und die Befunde des Zentrums für Akutmedizin (ON 5.4, 1: Schreckschusspistolenverletzung Auge links; VLC min. reg. infraorbitalis sin. [Anm: kleine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges]) und der Notfallambulanz (ON 5.5, 1: Contusio nasi [Anm: Prellung der Nase], ausgeprägte Lidschwellung links mit suborbitaler VLC) je vom 22. Dezember 2024 hinreichend geklärt. Deren Beurteilung als (iS des § 84 Abs 1 StGB) an sich schwere Verletzung/Gesundheitsschädigung und/oder der Eintritt einer daraus resultierenden, länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und/oder Berufsunfähigkeit sind unter Berücksichtigung der dem Verletzten verordneten Behandlungen ([bloße] Tropftherapie beim linken Auge [ON 5.3, 1], allgemeine körperliche Schonung „für die nächsten Tage“ [ON 5.4, 2], Schmerztherapie und lokale Kühlung [ON 5.5, 1]) bei stationärer Aufnahme bloß für eine Nacht (ON 2.8, 4 iVm ON 5.3, 1) sowie mangels darauf hindeutender Angaben des Opfers in seiner einen Monat später stattfindenden Zeugeneinvernahme (ON 2.8) nicht indiziert. Die Art der Verletzungszufügung ist (nach der derzeitigen Aktenlage) nicht strittig. Dass Schreckschusswaffen – insbesondere wenn sie aus kurzer Distanz abgefeuert werden – (auch) schwerste und sogar tödliche Verletzungen verursachen können, ist allgemein bekannt (s.nur **). Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu all diesen Fragen bedurfte es daher nicht. Ob der angeklagte Lebenssachverhalt (abweichend vom Strafantrag) als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 (offenbar gemeint:) Abs 4 StGB oder als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu subsumieren ist, hängt allein von der im Beweisverfahren zu klärenden (und dann vom Erstgericht als Rechtsfrage zu beurteilenden; vgl. RIS-Justiz RS0099129) inneren Tatseite des Täters ab. Warum (insbesondere unter Berücksichtigung des seit der wahrscheinlich begangenen Tat verstrichenen mehrmonatigen Zeitraums bei Kenntnis des Angeklagten von den wider ihn erhobenen Vorwürfen) auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein soll, dass sich in seiner Wohnung oder in seinem Auto (noch immer) eine (hier:) Schreckschusswaffe befindet (und sichergestellt werden kann), und solcherart eine Durchsuchung dieser Orte und Gegenstände iS der §§ 117 Z 2 lit a und b, 119 Abs 1 StPO überhaupt zulässig wäre, erhellt nicht. Die Täterschaft (gerade) des Angeklagten ist durch die mit dessen Äußerem in Einklang zu bringende Täterbeschreibung des Opfers (ON 2.8, 4 iVm ON 10.4 und ON 13.2) iVm den Beobachtungen des Zeugen C*, wonach ein auf ihn hektisch und insgesamt verdächtig wirkender Mann die Örtlichkeit kurz nach dem Vorfall mit einem (auf den Angeklagten zugelassenen; ON 2.2, 2) Fahrzeug verließ, trotz leugnender Einlassung des Angeklagten (ON 9.7) für die Anklageerhebung ebenfalls hinreichend geklärt.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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