Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 161 Hv 118/06p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2007, GZ 161/Hv 118/06p-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und des Verteidigers Mag. Podoschek zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2007, GZ 161 Hv 118/06p-45, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2004/19 iVm § 495 Abs 1 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung über den Widerruf der Alexander S***** gewährten bedingten Strafnachsicht in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung aufgetragen.
Gründe:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 6. Dezember 2006, GZ 161 Hv 118/06p-32, wurde Alexander S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem zugleich gefassten Beschluss wurde gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 27. Dezember 2007, GZ 161 Hv 118/06p-45, widerrief die Vorsitzende des Schöffengerichts (als Einzelrichterin entscheidend) - weil sich der Verurteilte beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzog - gemäß § 53 Abs 2 StGB, § 495 (Abs 1) StPO die bedingte Strafnachsicht.
Die Gerichtsbesetzung bei dieser Beschlussfassung stand - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der dabei anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 3 StPO aF - welche übrigens durch die Neuregelung mit dem (am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen) Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, keine inhaltliche Änderung erfahren hat (§§ 31 Abs 5 Z 2, 32 Abs 3 StPO) - entscheiden (ua) in den in § 495 StPO vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses die Landesgerichte durch einen Senat von drei Richtern. Die Vorsitzende des Schöffengerichts allein war demnach zur Fassung des in Rede stehenden Widerrufsbeschlusses nach dem Gesetz nicht berufen.
Da sich der Beschluss zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat (Art 83 Abs 2 B-VG), sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne des ihm gemäß § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens zu dessen Aufhebung veranlasst.
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