Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Am 30. April 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz Strafantrag gegen den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (ON 9) ein.
Demnach habe der Genannte „an einem nicht mehr feststellbaren Ort zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 22.3.2024 dadurch, dass er sein Konto mit dem IBAN ** zur Empfangnahme von 31 Überweisungen in Höhe von EUR 3.268,25 zur Verfügung stellte sowie die Abhebung des überwiesenen Geldes den noch auszuforschenden unbekannten Täter ermöglichte, zur Ausführung der strafbaren Handlung der unbekannten Täter beigetragen, die in mehreren Angriffen zwischen 12.03.2024 und 25.03.2024 von einem unbekannten Ort aus gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1, 2 und 3) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten (falscher Identität), nämlich durch Zusendung eines Phishing Links und der Vorspiegelung Mitarbeiter der Bank zu sein, mit dem er zusammenarbeiten müsse, widrigenfalls sein gesamtes Bankguthaben, dass sich auf einem Bankkonto der C* befand nach Russland überwiesen werde, zu einer Handlung, nämlich zur Freigabe von Abbuchungen von seinem Konto mittels Push-Signatur bezüglich 327 Transaktionen in Gesamthöhe von EUR 42.563,49 verleitet, wodurch dieser an seinem Vermögen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag geschädigt wurde, wobei A* zumindest im Zeitraum 22.03.2024, 20:15:25 bis 25.03.2024, 11:23:35 Behebungen von seinem Konto tätigte“.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO (abermals; s. ON 4.3) mit der wesentlichen Begründung zurück, dass Auszüge des Kontos des Angeklagten lediglich für den Zeitraum von 22. bis 25. März 2024 (und nicht – wie in ON 5 angeordnet – bis 29. März 2024) vorgelegt worden seien und nicht erhoben worden sei, ob – entsprechend der Verantwortung des Angeklagten – die von B* auf sein Konto überwiesenen Beträge „ein paar Tage später rückgebucht“ wurden und der Angeklagte die „Gutschriften“ bei der Bank gemeldet und diese deshalb sein Konto geschlossen habe. Zudem sei nach Durchführung dieser Erhebungen der Angeklagte mit deren Ergebnissen zu konfrontieren (ON 10).
Dagegen wendet sich die hinreichende Sachverhaltsaufklärung behauptende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (nur) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (ON 11).
Dazu äußerten sich (inhaltlich) weder die Oberstaatsanwaltschaft noch der Angeklagte (s. ON 4 und ON 4.1 des Rechtsmittelakts).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Rz 519 ff [insbesondere Rz 522 f]).
Fallbezogen lastet die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten als Beitragshandlungen (zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) an, er habe sein Konto für den Empfang betrügerisch erschlichener Überweisungen zur Verfügung gestellt und (offenbar gemeint:) entweder dem unbekannten Täter die Abhebung der überwiesenen Beträge ermöglicht oder im Zeitraum 22. März 2024, 20:15:25 Uhr, bis 25. März 2024, 11:23:35 Uhr, selbst Behebungen von seinem Konto getätigt.
Entgegen der Beschwerde ist durch die (erst nach der Zurückweisung des Strafantrags mit Beschluss vom 2. Jänner 2025 [ON 4.3] eingeholte) Bankauskunft (ON 5 iVm ON 8.3 und ON 8.4) der Sachverhalt im Lichte der leugnenden Einlassung (ON 2.39.7) des unbescholtenen (ON 2.39.5) Angeklagten weiterhin nicht in dem zur Erhebung der Anklage erforderlichen Ausmaß geklärt.
Denn zum einen erachtete es die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten, wonach die im März in zahlreichen Transaktionen überwiesenen Geldbeträge „immer ein paar Tage auf (s)einem Konto [waren] und [es] dann automatisch wieder abgebucht wurde“ (ON 2.39.7, 4), mit Blick auf das bekannte Datum der letzten von B* auf dieses Konto durchgeführten Überweisung (22. März 2024; ON 2.6.4.4, 8) selbst als notwendig, die Kontoauszüge für den Zeitraum 22. März 2024, 00.00 Uhr, bis 29. März 2024, 24.00 Uhr, einzusehen (s. ON 5, 1). Demgegenüber umfasst die Kontoverdichtung ON 8.3 lediglich den – für eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Entlastungsangaben des Angeklagten zu kurzen – Zeitraum 22. März 2024, 17:34:04 Uhr, bis 25. März 2024, 11:23:35 Uhr. Dass im Übrigen auch die von der Anklagebehörde zur Aufklärung des Tatverdachts für erforderlich angesehenen weiteren Auskünfte und Informationen – entgegen der Anordnung ON 5 – von der D* nur unvollständig beantwortet wurden (s. ON 8.4.) und es die Staatsanwaltschaft dabei bewenden ließ, sei an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Zum anderen ergeben sich aus der Kontoverdichtung zwar vier – a prima vista auffällige – Behebungen an Geldausgabeautomaten, nämlich am 22. März 2024 um 20:15:25 Uhr von EUR 3.000,00 am Automaten Nr. ** und am 24. März 2024 um 01:45, 01:46 und 01:47 Uhr von EUR 70,00, EUR 150,00 und EUR 50,00 am Automaten Nr. ** (ON 8.3, 2). Der Automat Nr. ** befindet sich – wie mittels Standortsuche im Internet unschwer eruierbar – in der Filiale der D* in der ** in **, während der Automat ** von E* (an einem noch zu erhebenden Standort) betrieben wird. Zum Aufenthalt des in ** (Oberösterreich) wohnhaften (ON 2.39.7, 2) Angeklagten zu den jeweiligen Behebungszeitpunkten wurden allerdings (soweit aktenkundig) keine Ermittlungen durchgeführt, sodass die Annahme der Durchführung dieser Behebungen durch den Angeklagten selbst nicht (hinreichend) wahrscheinlich ist. Ebenso wenig kann auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte (alternativ) dem unbekannten Täter die Durchführung der Behebungen von seinem Konto „ermöglichte“. Denn dazu bedarf es weiterer Erhebungen insbesondere zur dafür lt. Kontoverdichtung jeweils verwendeten „Karte5“ bzw. „K005“.
Auch dass der Angeklagte dem unbekannten Täter vorab (vgl. Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 94; Önerin Leukauf/Steininger, StGB 4 § 12 Rz 48) zusicherte, sein Konto für den Empfang betrügerisch erschlichener Überweisungen zur Verfügung zu stellen (und – allenfalls auch – nach Einlangen des Geldes darüber im Sinn des Auftrags des unmittelbaren Täters zu disponieren), erweist sich mangels in diese Richtung deutenden Beweissubstrats als bislang spekulativ.
Aus der E-Mail der F* (ON 8.4, 1) hinwieder ergibt sich zwar, dass das Konto des Angeklagten (entgegen seiner Behauptung bei der Beschuldigtenvernehmung am 11. November 2024, er habe dieses bei der Bank vor ca. sieben Monaten sperren lassen; ON 2.39.7, 4) weiterhin „aktiv“ ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft auch insofern mit einer unzureichenden Auskunft begnügt, als die darin enthaltene weitere Information „Gut und Lastschriftsperre wurde mit 27.03.2024“ (schon unter grammatikalischen und fallbezogen auch inhaltlichen Gesichtspunkten) offensichtlich unvollständig ist und eine Bestätigung oder Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten nicht ermöglicht.
Ebenso wenig wurde durch Ermittlungen geklärt, ob der Angeklagte – wie von ihm zu seiner Entlastung behauptet – die in Rede stehenden Überweisungen „bei (s)einer Bank gemeldet“ hat.
Im Ergebnis ging daher das Erstgericht zutreffend davon aus, dass der Sachverhalt weiterhin nicht so weit geklärt ist, dass die vom Gesetz geforderte Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden