Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Oktober 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in das Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ ** einbezogenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 24. Oktober 2025, AZ ** (ON 13a.9) werden dem am ** geborenen polnischen Staatsangehörigen A* (zu I.1. und 2. richtig:) die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und (zu I.3. und II.) die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last gelegt.
Demnach habe er zu nachgenannten Zeiten in ** Nachgenannte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung dadurch ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, zu I.3. und II. mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in vier Briefe der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bekannt gab, dass
I. ein „männlicher Justizwachbeamter“, der am 6. Juni 2025 in der Abteilung ** der Justizanstalt Klagenfurt, in welcher A* angehalten wird, Dienst versehen hat (gemeint sohin RI B*, Insp. C* und VbdB D*),
1. am 6. Juni 2025 versuchte, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit den Strafgefangenen A* in der Zelle ** durch einen Schlag mit der rechten Hand gegen dessen Kopf am Körper zu verletzen, wodurch er RI B*, Insp. C* und VbdB D* durch den Brief vom 9. Juni 2025 des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 „iVm § 313“ StGB (siehe aber RIS-Justiz RS0096828) verdächtigte;
2. am 6. Juni 2025 unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit den Strafgefangenen A* in der Zelle ** durch die sinngemäße Äußerung, „er werde nach ** transportiert werden, er werde dort im Gefängnis geschlagen werden und man warte dort auf ihn“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wodurch er RI B*, Insp. C* und VbdB D* durch den Brief vom 11. Juni 2025 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 „iVm § 313“ StGB (siehe aber RIS-Justiz RS0096828) verdächtigte;
3. am 22. Mai 2025, 2. Juni 2025 und 6. Juni 2025 mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, und zwar die Republik Österreich, in ihren Rechten auf Anzeigenerstattung und Einhaltung des Offizialprinzips nach § 118 Abs (richtig: 2) StVG sowie der Sicherung der Ordnung in der Anstalt nach § 102 Abs 1 StVG und A* in seinem Recht auf Schutz vor Straftaten anderer Häftlinge nach § 102 Abs 1 StVG und in seinen Opferrechten nach § 66 StPO, seine Befugnis, im Namen des Bundes oder des Landes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, indem er es unterlassen hat, dem Strafgefangenen A* die erforderliche Hilfe zu leisten und den Sachverhalt aufzuklären bzw der Anstaltsleitung oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, obwohl A* erklärt habe, von einem unbekannten Häftling gewürgt und mehrmals von unbekannten Mitinsassen bedroht und geschlagen worden zu sein, wodurch er RI B*, Insp. C* und VbdB D* durch die Briefe vom 23. Mai 2025, 2. Juni 2025, 9. Juni 2025 und 11. Juni 2025 des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verdächtigte;
II. am 22. Mai 2025 die „Chefin der Abteilung **“ (gemeint BI E*), sohin eine Justizwachebeamtin, mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, und zwar die Republik Österreich, in ihren Rechten auf Anzeigenerstattung und Einhaltung des Offizialprinzips nach § 118 Abs (richtig:) 2 StVG sowie der Sicherung der Ordnung in der Anstalt nach § 102 Abs 1 StVG und A* in seinem Recht auf Schutz vor Straftaten anderer Häftlinge nach § 102 Abs 1 StVG und in seinen Opferrechten nach § 66 StPO, ihre Befugnis, im Namen des Bundes oder des Landes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, indem sie A* den Kauf eines Briefkuverts verwehrte, um ihn daran zu hindern, dass er aufgrund der von ihm erhobenen Misshandlungsvorwürfe Hilfe anfordern könne, wodurch er sie mit dem Brief vom 23. Mai 2025 des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verdächtigte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 „und 3“ StPO iVm § 212 Z „2“ und 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass A* Gelegenheit (rechtliches Gehör) zu geben sei, sich als Beschuldigter mit entsprechender Belehrung zum Verdacht der Verbrechen der Verleumdung zu äußern (ON 13).
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht Klagenfurt aufzutragen, die Hauptverhandlung anzuberaumen (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu inhaltlich nicht Stellung.
Der Angeklagte, dem der Strafantrag, der angefochtene Beschluss und die Beschwerde im Wege seiner Verteidigerin am 20. November 2025 nachweislich zugestellt wurde und dem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, äußerte sich dazu nicht.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Rz 519ff [insbesondere Rz 522f]).
Zutreffend ist, dass das rechtliche Gehör ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) ist und dessen Verletzung vor Anklageerhebung einen Zurückweisungsgrund im Sinn des § 212 Z 3 StPO darstellt ( Mayerhofer, StPO 6 § 215 E 28).
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird jedoch hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, beispielsweise durch nachweisliche Ladung zu einer (polizeilichen) Vernehmung, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen (vgl Kroschlin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 3 Rz 15 und § 6 Rz 9 mwN).
Im konkreten Fall ordnete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die von A* beschuldigten Justizwachebeamten an (ON 13a.3). Anlässlich des für 11. August 2025 vereinbarten Termins zu seiner Zeugenvernehmung verhielt sich der Anzeiger A* bereits im Vorgespräch mit der Kriminalbeamtin in Anwesenheit der beigezogenen Dolmetscherin und eines weiteren Beamten unkooperativ und verließ nach Belehrung über das Thema der Einvernahme mit dem Hinweis, dass ihn der Gegenstand der Vernehmung „nicht interessiere“, den Vernehmungsraum (ON 13a.5.20, 2f).
Die Justizwachebeamten C*, D* und B* brachten nach ihrer Beschuldigteneinvernahme bezüglich der gegen sie erhobenen Vorwürfe eine Anzeige wegen Verleumdung gegen A* ein. Daher vereinbarte die ermittelnde Kriminalbeamtin mit diesem für den 1. Oktober 2025, 10.00 Uhr einen Termin für seine – dadurch erforderlich gewordene – Beschuldigteneinvernahme in der Justizanstalt Klagenfurt wiederum im Beisein einer Dolmetscherin. Ebenso wie bei der (versuchten) Einvernahme als Zeuge am 11. August 2025 verweigerte A* auch bei der Beschuldigteneinvernahme seine Mitwirkung und verließ nach Darstellung des Sachverhalts und des Gegenstands der Vernehmung ohne weitere Erklärung zur Sache den Vernehmungsraum (ON 13a 5.20,4).
Das Sachverhaltssubstrat, das den Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet, war ihm somit bekannt.
Mit der bloßen Wiedergabe des unter der Rubrik Angaben der Beschuldigten im Abschlussbericht angeführten Satzes „Der Beschuldigte A* verließ noch vor Beginn der niederschriftlichen Einvernahme den Einvernahmeraum der Justizanstalt Klagenfurt und äußerte sich daher nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Verleumdung“ (ON 13a.5.2,4) in Zusammenschau mit der sich aus dem Kontext des Nachtrags vom 1.Oktober 2025 ergebenden offensichtlich versehentlich erfolgten Bezeichnung des A* als „Opfer“ wird in der Begründung des angefochtenen Beschlusses – wie von der Rechtsmittelwerberin zutreffend kritisiert – gänzlich außer acht gelassen, dass A* am 1.Oktober 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme geboten wurde, die er nicht wahrgenommen hat.
Zumal § 164 StPO eine zwingende (im Gegenstand ohnedies im Wege der Kriminalpolizei versuchte [ON 13a.5.20, 3f]) formelle Einvernahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht vorsieht (vgl erneut Kroschl aaO), wurde daher fallbezogen dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs ausreichend Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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