Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, Hv*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz legte mit Strafantrag vom 24. November 2025 (ON 3) dem am ** geborenen A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zur Last. Demnach habe er am 1. September 2025 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht, wobei der Eintritt einer schweren Körperverletzung unterblieben sei, B* aber in Form einer Gehirnerschütterung, einer Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, einer Prellung der Wirbelsäule, der rechten Hand sowie des Brustkorbs verletzt worden sei, indem er ihm einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt und ihm sodann mit einem unbekannten Gegenstand ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich der Einzelrichter des Landesgerichts Linz gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO für sachlich unzuständig, weil nach dem angeklagten Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt des Aktes eine Verdachtslage in Richtung des – in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden – Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anzunehmen sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Anschuldigungsbeweis betreffend die Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB durch A* nicht gelungen sei, weil sich aus den Verletzungsfolgen bei B* eine bloß moderate Gewalteinwirkung ergebe und daher A* kein bedingter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung unterstellt werden könne.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 7), mit der sie die Kassation des angefochtenen Beschlusses verbunden mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag, die Hauptverhandlung anzuordnen, anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich weder der Angeklagte noch die Oberstaatsanwaltschaft geäußert haben, ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. Die amtswegige Überprüfung des Strafantrages durch den Einzelrichter dient dem Schutz der Interessen des Angeklagten (zur Vermeidung eines Unzuständigkeitsurteils), weil ihm selbst – im Gegensatz zum Verfahren vor dem Kollegialgericht – ein Einspruchsrecht nicht zusteht.
Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht, ist bei a-limine- Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters nach § 485 Abs 1 Z 1 StPO uneingeschränkt – somit auch in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts – wahrzunehmen (vgl Bauer in WK-StPO § 485 Rz 3).
Bezugspunkt der Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ist der vom Strafantrag vorgegebene Prozessgegenstand, also die dem Strafantrag zugrunde liegenden und in dessen Tenor benannten und umschriebenen Tatsachen ( Florian Roitner , Die amtswegige Vorprüfung des Strafantrags, ÖJZ 2019/48; vgl Bauerin WK-StPO § 450 Rz 2; 14 Ns 14/17w).
Der Prüfungsmaßstab hat sich an jenem des Unzuständigkeitsurteils (§ 261 StPO) zu orientieren; danach ist für die Annahme einer in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallenden Straftat kein voller Schuldbeweis erforderlich, ein bloßer Anschuldigungsbeweis genügt ( Bauer, WK-StPO, § 450 Rz 2 mwN). Ein solcher Anschuldigungsbesweis liegt dann vor, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen (RIS-Justiz RS0098830).
Ob der angeklagte Sachverhalt nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB oder nach § 83 Abs 1 StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Diese kann in der Regel aus den Tatumständen und dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Ausgehend von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ist ein bedingter auf eine schwere Tatfolge gerichteter Verletzungsvorsatz nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft geht zwar selbst nicht vom Einsatz eines Schlagrings – so wie vom Opfer B* geschildert – aus, wohl aber vom Einsatz eines Gegenstandes als Schlagverstärkung hinsichtlich der Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf. Angesichts der Stellungnahme von A*, in der er selbst angibt mit seinem Mobiltelefon um sich geschlagen und dabei möglicherweise B* an dessen Kopf getroffen zu haben (ON 2.7, 4), ist bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes auf eine schwere Körperverletzung nicht unbegründet.
Das Einschlagen mit einem harten Gegenstand, wie etwa mit einem Mobiltelefon, auf den überaus empfindlichen Gesichts- und Kopfbereich kann – wie auch die Staatsanwaltschaft anmerkt – nach der allgemeinen Lebenserfahrung schwerwiegende Verletzungen hervorrufen, sodass sich aus dem äußeren Tatgeschehen die Vermutung schließen lässt, dass A* es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, B* eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Vor diesem Hintergrund besteht im Sinne eines Anschuldigungsbeweises der Verdacht einer als schwere Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu beurteilenden Tathandlung des Angeklagten, womit nach § 31 Abs 4 Z 1 StPO die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts gegeben ist.
Ob die Ergebnisse des Verfahrens letztlich ausreichend sein werden, um einen Schuldspruch nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu stützen, hat der vom Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 13 Abs 1 StPO geprägten Hauptverhandlung vorbehalten zu bleiben, dem im Verfahren nach § 485 Abs 1 StPO nicht vorgegriffen werden darf.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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