(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Rückverweise
Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt
§ 5
…§ 292, 359, 362 StPO.), richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach § 3. (2) Die Übertragung einer Voruntersuchung (§ 12 StPO.) an ein Bezirksgericht, das im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt liegt, begründet die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes, es sei denn, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien für…