§ 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten — StGB
§ 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006;
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40132535
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.