BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 52b

§ 52bGerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

In Kraft seit 01. September 2025
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