BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 4

Art. 1 § 4Referate und Gruppen

(1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen , Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft

1. die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern),

2. die Bearbeitung von Verfahren wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) und religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB) sowie wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („ terroristische Strafsachen “) sowie

3. die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen

jeweils einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

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