Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 22. Mai 2025, GZ **-49.2, ferner über deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der am 2. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, der Angeklagten A*, ihres Verteidigers MMag. Manuel Steffen, LL.M., und ihres Bewährungshelfers DSA B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht auf zweieinhalb Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2023, rechtskräftig seit 16. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt und hiefür nach § 3g Abs 2 VerbotsG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Ziffer 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB auf Absehen vom Widerruf der der Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Weiters ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (ON 51).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 12. November 2023 in ** sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sie in einem von ihr live auf ihrem TikTok-Kanal „**“ gestreamten, für jedermann einsehbaren Video den Hitlergruß darbot und „Heil Hitler“ äußerte, wobei sie die Tat auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen, nämlich zumindest 30 Personen, zugänglich geworden ist.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das einschlägig getrübte Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt, sowie deren Beschwerde, die auf den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abzielt (ON 52).
Den Rechtsmitteln kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zunächst sind die Erschwerungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass die Angeklagte eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597) ist im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass die Angeklagte eine einschlägige Vorstrafe wegen der Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB und der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB aufweist, welcher Äußerungen wie „Frauen aus Europa, wir müssen gegen diese Juden kämpfen...“ und „Lasst uns diese Juden töten gehen!...“ zugrunde liegen (ON 5), und ihr bereits die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht gewährt wurde. Außerdem wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihr die Weisung erteilt, am Projekt „**“ des Vereins C* teilzunehmen, wobei sie am 12. Mai 2023 (und somit wenige Monate vor neuerlicher Tatbegehung) an einem Informationstag zum Thema Rechtsextremismus teilnahm (ON 49.1.1, 15; ON 37 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Das Erstgericht hat die einschlägige Vorstrafe und die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten nicht ausreichend berücksichtigt. Denn die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereiches der Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertewidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine ergänzende Wertung erfordern kann.
Die von der Angeklagten in ihrer Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft monierten Milderungsgründe (ON 55) liegen hingegen nicht vor.
Dass die Angeklagte, die seit 2007 in Österreich lebt (ON 11, 4) und im Rahmen der ihr zuletzt erteilten Weisung an einem Informationstag zum Thema Rechtsextremismus teilgenommen hat, nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt haben soll (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB), stellt eine nicht mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Einklang zu bringende unsubstantiierte Behauptung dar.
Der von ihr reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil Unbesonnenheit nicht nur voraussetzt, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine - hier aber vorliegende und sich in der neuerlichen Tatbegehung innerhalb offener Probezeit manifestierende - kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026).
§ 34 Abs 1 Z 14 StGB scheidet aus, weil die mögliche Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dem Täter dazu die Gelegenheit offenstand, bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist wie bei dem gegenständlichen, schon begrifflich ausscheidet. Der Umstand, dass die Angeklagte die strafbare Handlung nur einmal begangen und nicht wiederholt hat, kann nicht als mildernd gewertet werden.
Die Dauer der Tathandlung (wenige Sekunden) ist fallbezogen unerheblich, zu beachten ist vielmehr, dass der TikTok-Kanal der Angeklagten über ca 100.000 Abonnenten verfügt (ON 11, 5; ON 55, 3).
Das Abstimmungsverhältnis der Geschworenen ist bei der Strafzumessung unbeachtlich.
Die mit dem Strafverfahren selbst verbundenen Nachteile als alleinerziehende Mutter stellen keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar (vgl RIS-Justiz RS0130394).
Ausgehend von der präzisierten Strafzumessungslage im Sinne des § 32 StGB und unter Berücksichtigung, dass das Verbotsgesetz Handlungen unter Strafe stellt, welche die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Republik Österreich gefährden und ein Verstoß dagegen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende Einstellung der Angeklagten schließen lässt (§ 32 Abs 2 StGB), entspricht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, dem sozialen Störwert und der Rechtsgutbeeinträchtigung. Aber auch generalpräventive Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) gebieten im Hinblick darauf, dass Verbrechen nach dem VerbotsG in modernen Kommunikationsmitteln aktuell verstärkt stattfinden, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, weil es gilt, der Öffentlichkeit, insbesondere aber dem Täterkreis, dem die Angeklagte zuzurechnen ist, deutlich zu dokumentieren, dass Verbrechen nach dem Verbotsgesetz nicht bagatellisiert werden, sodass es auch aus diesem Grund der begehrten tatschuldangemessenen strengeren Sanktionierung der hier in Rede stehenden Tat bedarf, um der Allgemeinheit die strafrechtlichen Folgen derartiger Handlungen nachhaltig zu verdeutlichen.
Zu Recht weist die Anklagebehörde auch darauf hin, dass weder die bedingte Verurteilung noch die Beigebung eines Bewährungshelfers und die Teilnahme am Projekt „**“ bei der Angeklagten nachhaltige Wirkung gezeigt haben. Fallbezogen scheitert ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB daher schon an spezialpräventiven Erfordernissen, weil keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Rechtsbrecherin, die innerhalb offener Probezeit wegen neuerlich spezifisch einschlägig delinquierte, keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Damit ist die in diesem Verfahren angeordnete Bewährungshilfe gegenstandslos.
Zur Beschwerde:
Da es sich bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO um bedingte Beschlüsse handelt, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht - unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden - deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der der Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden. Fallbezogen ist zusätzlich zur verhängten unbedingten Freiheitsstrafe der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht erforderlich, jedoch angesichts der neuerlichen Tatbegehung innerhalb offener Probezeit eine Ausweitung des Beobachtungszeitraums, in welchem sich die Angeklagte wohlverhalten muss, jedenfalls spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig, um ein weiteres strafbares Verhalten der Angeklagten hintanzuhalten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden