BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 158

§ 158Begünstigung eines Gläubigers

(1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Entscheidungen
24
  • Rechtssätze
    14
  • RS0118583OGH Rechtssatz

    17. Februar 2004·1 Entscheidung

    Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so berührt dies eine gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung nicht; verleitet der Gläubiger den die Quotenbefriedigung vorsätzlich missachtenden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die zu Recht bestehende Forderung zu bezahlen, so bleibt er gemäß § 158 Abs 2 StGB straflos. Beim sogenannten "Selbsthilfebetrug", mit dem der Schuldnervertreter durch Täuschung zur Zahlung der dem Gläubiger zustehenden Forderung verleitet wird, mangelt es dem Täter hingegen am Vorsatz einer unrechtmäßigen Bereicherung. Anders hingegen, wenn der Gläubiger den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse dazu veranlasst, ihm entgegen der in Bezug auf dieses Sondervermögen vorgesehenen Quotenbefriedigung nach der KO eine höhere Leistung zukommen zu lassen. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem Masseverwalter würde insoweit nach §§ 12 zweiter Fall, 153 StGB zu prüfen sein. Ein "Selbsthilfebetrug" zwecks Durchsetzung einer zwar gegenüber der Gemeinschuldnerin, nicht aber gegen die Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderung wäre hingegen nach §§ 12 zweiter Fall, 146 ff StGB tatbestandsmäßig, weil die dann gegenüber der Masse angestrebte Bereicherung unrechtmäßig wäre. Denn er hat im Insolvenzverfahren nur Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung aus diesem Sondervermögen. Geschädigt sind in diesem Fall die anderen Konkursgläubiger, welche um die über die dem täuschenden Gläubiger zustehende Quote hinausgehende Zahlung in ihrem Befriedigungsrecht geschmälert werden.