JudikaturJustizRS0116824

RS0116824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2019

Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 161 StGB.

Entscheidungen
6