JudikaturJustizRS0094926

RS0094926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1999

Einen Gläubiger begünstigt, wer die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschiebt. Durch eine Übertragung von Sachen an einen Gläubiger, welcher den (angemessenen) Preis nicht mit seinen Forderungen aufrechnet, sondern tatsächlich dem Schuldner bezahlt, tritt eine Veränderung des Befriedigungsfonds nicht ein.

Entscheidungen
2