JudikaturJustizRS0117510

RS0117510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2003

Die tatbestandsmäßige Benachteiligung eines Gläubigers nach §158 Abs 1 StGB muss nicht mit einem Vermögensschaden im Zivilrecht deckungsgleich sein. Da Ausgleiche und auch Zwangsausgleiche in aller Regel nicht aus der Konkursmasse finanziert werden, sondern vielmehr von außen Kapital zugeführt werden muss, kann bei Abschluss eines Zwangsausgleichs nicht von vornherein gesagt werden, durch eine - wenn auch strafgerichtlich festgestellte - Begünstigung eines Gläubigers müsse jedenfalls ein Vermögensschaden eines oder mehrerer benachteiligter Gläubiger entstanden sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne die Begünstigung ein Zwangsausgleich mit einer höheren Quote erzielt worden wäre.