RS0117511 – OGH Rechtssatz
RS0117511 – OGH Rechtssatz
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Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Abs 1 StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.