NAG
Gliederung
2. TEIL
BESONDERER TEIL
4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 57 Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
§ 10b NAG-DV · NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10b 4b. Abschnitt
…Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen § 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der…
§ 4 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 4 Begünstigte
…bzw. Staatsbürger sind oder b) EU oder EWR Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den §§ 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder c) sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ( NAG…
§ 6 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 6 Anspruch
…Staatsbürgern gleichgestellt: 1. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 2. Personen, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen: a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG , b) „Familienangehöriger“ gemäß §…
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