Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden:
UVS) sind Berufungsverfahren gegen zwei Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über nigerianische Staatsangehörige gemäß §§67 und 120 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (im Folgenden: FPG), BGBl. I 100/2005, Geldstrafen verhängt wurden, weil sie nicht unverzüglich nach Durchsetzbarkeit einer gegen sie erlassenen Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgereist seien. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS am 12. August 2009 und am 12. Oktober 2009 zwei auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Anträge, die Wortfolge "sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben" in §57 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (im Folgenden: NAG), BGBl. I 100/2005, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Dem zu G220/09 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Berufungswerberin im Anlassverfahren reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 2003 einen Antrag auf Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Schließlich wurde die Berufungswerberin nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung zog die Berufungswerberin am 29. November 2005 zurück, wodurch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2005 in Rechtskraft erwuchs.
Am 10. November 2005 heiratete die Berufungswerberin einen österreichischen Staatsangehörigen. Am 14. November 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die österreichische Staatsangehörige ist.
Am 20. Dezember 2005 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß §49 Abs1 Fremdengesetz 1997. Dieser Antrag wurde nach In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 2007 abgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13. November 2007, 2007/18/0474, abgewiesen. Die dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Beschwerde ist derzeit noch anhängig.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 2008 wurde gemäß §§67 und 120 Abs1 Z2 FPG über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen) verhängt. Sie habe sich im Zeitraum vom 13. November 2007 bis zum 15. April 2008 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit einer gegen sie erlassenen Ausweisung am 18. März 2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den UVS erhobene Berufung.
1.3. Dem zu G261/09 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Berufungswerber im Anlassverfahren reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21. Jänner 2002 einen Antrag auf Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die dagegen erhobene Berufung zog der Berufungswerber am 28. Juni 2006 zurück, wodurch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2004 in Rechtskraft erwuchs.
Am 11. Oktober 2005 heiratete der Berufungswerber eine österreichische Staatsangehörige, mit der er bis zu ihrem Tod ein aufrechtes Familienleben führte. Am 28. Oktober 2005 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der nach In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 2007 abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2008 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25. Juli 2007 wurde der Berufungswerber aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. September 2007, 2007/18/0673, ab.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. September 2008 wurde gemäß §§67 und 120 Abs1 Z2 FPG über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Er habe sich im Zeitraum vom 27. Juli 2007 bis zum 4. September 2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit einer gegen ihn erlassenen Ausweisung am 26. Juli 2007 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den UVS erhobene Berufung.
2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS am 12. August 2009 und am 12. Oktober 2009 zwei auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Anträge, die Wortfolge "sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben" in §57 NAG BGBl. I 100/2005 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. 1. Die Anträge sind nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §57 NAG, BGBl. I 100/2005) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.841/1986, 12.892/1991; vgl. zur gleichen Frage hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zB VfSlg. 6296/1970 und 6391/1971). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen (§62 Abs1 VfGG), über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G244/09 u.a., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge schon aus diesem Grund wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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