beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 01.06.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid
wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die
Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 12.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi (in der Folge: Botschaft). Zum Zweck des Besuchs wurde „Family (Familienzusammenführung)“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin wurde mit „na“ (not applicable), ihr Familienstand mit „verwitwet“ angegeben. Als einladende Person wurde die in Österreich wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin angegeben.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
1. Ausgefülltes Antragsformular „Erteilung eines Schengen-Visums“;
2. Formular über die beabsichtigte Flugroute;
3. Reiseversicherung bis € 30.000 für die Dauer von 92 Tagen
4. Reisepasskopie der Beschwerdeführerin;
5. Kopien von Visavignetten (Vorvisa) im Pass;
6. Reisepasskopien der Tochter;
7. Reisepasskopie des Schwiegersohnes;
8. Kontoauszüge der Schweizerischen Ausgleichskasse von der Tochter und dem Schwiegersohn aus den Jahren 2011, 2012 und 2013;
9. Erläuterung jener Kontoauszüge;
10. Erklärung der Tochter, dass sie ihre Mutter seit Dezember 2022 finanziell unterstütze;
11. Gehaltsbestätigung der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin;
12. Rentenbescheinigung der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin;
13. „Medical Certificate“ vom 14.12.2025 betreffend die Beschwerdeführerin: „very poor health condition“;
14. „Birth Certificate“ (Identity Card) und Hauptwohnsitzmeldung der Tochter.
2. Mit Schreiben vom 06.05.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Es liege kein qualifizierter Freizügigkeitssachverhalt und daher kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß RL 2004/38/EG vor; ein gemeinsames Familienleben im Aufnahmemitgliedstaat (Schweiz 2008-2013) sei nicht nachgewiesen worden. Der Antrag erfolge zudem nicht in „natürlicher Verlängerung“ zur Rückkehr der Unionsbürger. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
3. Mit Schreiben vom 13.05.2026 führte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtliche Vertretung aus, dass sie sämtliche Voraussetzungen des § 57 iVm § 54 iVm § 52 Abs. 1 Z 3 NAG erfülle. Sie sei die Mutter einer österreichischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz über drei Monate niedergelassen war und gearbeitet habe und im Anschluss an dessen Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie erhalte regelmäßige Unterhaltszahlungen von ihrer Tochter bzw. ihrem Schwiegersohn; der Unterhalt werde daher tatsächlich gewährt. Zudem würde das NAG „ein gemeinsames Familienleben im Aufnahmemitgliedstaat“ nicht vorsehen; die von der Botschaft zitierte Entscheidung, konkret das EuGH-Urteil vom 27. Juni 2018, C-230/17, ECLI:EU:C:2018:497, betreffe die dänische Rechtslage. Das NAG kenne keinen Tatbestand einer „natürlichen Verlängerung zu der Rückkehr des betreffenden Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat“, weshalb die Entscheidung in Österreich nicht anwendbar sei.
4. Mit Bescheid vom 01.06.2026 verweigerte die Botschaft die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß der einschlägigen Richtlinie nicht erfülle: Die Beschwerdeführerin falle weder in den Berechtigtenkreis gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG noch könne sie Rechte von einem EU-Bürger ableiten. Es liege somit kein qualifizierter Freizügigkeitssachverhalt vor. Bei Aufenthalten von bis zu drei Monaten finde in Umsetzung der eben genannten Richtlinie § 15b FPG Anwendung, wonach zur Begründung der Begünstigteneigenschaft der Nachweis notwendig sei, dass der Antrag des Drittstaatsangehörigen „in der natürlichen Verlängerung“ zur Rückkehr der Unionsbürger in deren Heimatstaat gestellt werde; dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus führte die Botschaft erstmals aus, dass keine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorliege, zumal nur dann davon auszugehen sei, falls die antragstellende Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht selbst in der Lage sei, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat zu decken. Dies erscheine aus Sicht der verfahrensführenden Behörde im gegenständlichen Fall als nicht ausreichend erwiesen. Zudem sei auch nachzuweisen, dass allfällige Zahlungen auch tatsächlich von der zusammenführenden freizügigkeitsberechtigten Person stammen würden. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen könnten derartige unmittelbare Geldflüsse zwischen der Antragstellerin und der zusammenführenden Person nicht zweifelsfrei nachweisen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.06.2026 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen ausführlich wiederholte. Betont wurde erneut, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige gemäß Art. 3 Abs. 1 iVm Art 2 Abs. 2 lit d FreizügigkeitsRL sei, da sie Verwandte in gerader aufsteigender Linie einer Unionsbürgerin, nämlich ihrer Tochter, sei, und diese als Österreicherin das ihr auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in der Schweiz in Anspruch genommen habe und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt sei. Das FPG, das NAG und die EU-Richtlinie würden allesamt die Formulierung „in der natürlichen Verlängerung“ oder einen ähnlichen Tatbestand nicht kennen. Der Beschwerdeführerin werde der Unterhalt seitens der Zusammenführenden gewährleistet. Aufgrund der Sanktionen im Iran hätten die Unterhaltszahlungen jedoch nicht per üblicher Geldüberweisung durchgeführt werden können, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Unterhaltszahlungen zur Verfügung gestellt habe. Ebenso habe sie mehrere Überweisungen an Dritte in den Iran bereitgelegt; gleichzeitig habe sie und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, dies im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu bestätigen. Bei richtiger Auslegung des nationalen Rechts und des Unionsrecht ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Aufenthaltskarte abgeleitet von ihrer Tochter bzw. ihrem Schwiegersohn habe. Aus diesem Grund hätte das beantragt Visum erteilt werden müssen.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.07.2026, (elektronisch) eingelangt am 22.07.2026 bzw. (physisch) eingelangt am 23.07.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 12.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines von 26.02.2026 bis 25.05.2026 für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C bei der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi. Zum Zweck des Besuchs wurde „Family (Familienzusammenführung)“ angegeben.
1.2. In Österreich leben die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , und ihr Schwiegersohn, XXXX , geboren am XXXX . Beide sind österreichische Staatsangehörige.
Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin waren aufgrund des „Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit“ vom 21.06.1999 (im Folgenden: Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz) für mehr als drei Monate in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig: Die Tochter der Beschwerdeführerin lebte und arbeitete von September 2008 bis April 2013 in der Schweiz, der Schwiegersohn war von September 2009 bis August 2014 in der Schweiz aufhältig.
Im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Schweiz kehrten die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin nach Österreich zurück und sind seit Mai 2013 bzw. seit Jänner 2014 wieder im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet.
1.3. Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes kann nicht festgestellt werden, in welcher finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Situation sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsland befindet, ob sie von Unterhaltsleistungen abhängig ist und ob, von wem und in welcher Höhe ihr Unterhaltsleistungen tatsächlich zukommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und dem beantragten Visum ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Botschaft, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
2.2. Die Feststellungen zur Tochter und zum Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, ihrer mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und ihrer Rückkehr nach Österreich beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.
2.3. Dem Akteninhalt sind keine Ermittlungsergebnisse zur finanziellen, persönlichen oder wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsland zu entnehmen. Es finden sich keine Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland auf die Unterstützung ihrer Tochter bzw. ihres Schwiegersohnes angewiesen ist. Ebenso finden sich keine Feststellungen dazu, ob, von wem und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Unterhaltsleistungen zukommen.
Die Botschaft thematisierte die Frage der Unterhaltsgewährung erstmals im Bescheid und führte aus, dass nicht ausreichend erweisen erscheine, dass ein Fall von tatsächlicher Unterhaltsgewährung vorliege und dass die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen derartige unmittelbare Geldflüsse nicht zweifelsfrei nachweisen könnten. Auf welche konkreten Unterlagen sich die Botschaft hierbei bezieht, ist dem Bescheid bzw. dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid enthielt die „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 06.05.2026 jedenfalls keinerlei Hinweise auf den später (zusätzlich) herangezogenen Ablehnungsgrund und die Beschwerdeführerin erhielt auch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, auf den diesbezüglichen Ablehnungsgrund vor Erlassung des Bescheides Stellung zu nehmen und etwa ergänzende Nachweise vorzulegen oder weiteres Vorbringen zur behaupteten Unterhaltsgewährung bzw. zu ihrer finanziellen Situation zu erstatten.
Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich einzig die schriftliche Erklärung der Tochter zu den behaupteten Unterhaltszahlungen, gleichzeitig verweist jedoch die Beschwerde auf drei Überweisungen an Dritte in den Iran sowie auf eine weitere Erklärung der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin, die sich im vorgelegten Akt nicht finden. Aufgrund der fehlenden Nummerierung der Aktenseiten kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Aktenbestandteile fehlen. Im Ergebnis liegen daher keine Ermittlungsergebnisse vor, die eine tragfähige Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ermöglichen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Zum Freizügigkeitssachverhalt:
Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…), durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 – 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung.
Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Richtlinie ein Visum (in Form eines Visums C; vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von drei Monaten, über drei Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich ihre Tochter und ihr Schwiegersohn selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befinden.
Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließlich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt.
Gemäß § 57 NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 NAG sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Es bedarf keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch den zusammenführenden Österreicher und der Begründung seines Angehörigenverhältnisses zum Nachziehenden (vgl. Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 57, Stand 1.11.2024, rdb.at, mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051). Folglich ist es rechtlich unerheblich, wann der österreichische Staatsbürger begonnen hat, seine unionsrechtliche Freizügigkeit auszuüben, wann er nach Österreich zurückgekehrt ist und wann das Angehörigenverhältnis mit dem Drittstaatsangehörigen begründet wurde (vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0003). Die Rückkehr des Zusammenführenden nach Österreich darf einzig „nicht bloß vorübergehend“ erfolgt sein (siehe § 57 Satz 2 NAG).
Soweit die Botschaft auf das Urteil des EuGH vom 27.06.2018, C-230/17, Altiner, Bezug nimmt und daraus das Erfordernis ableitet, der Nachzug müsse in der „natürlichen Verlängerung“ der Rückkehr des Unionsbürgers erfolgen, ist festzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber die maßgeblichen Voraussetzungen in § 57 NAG ausdrücklich geregelt hat. Demnach kommt es darauf an, dass der österreichische Staatsbürger sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zustehende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten ausgeübt hat und im Anschluss daran nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Ein darüberhinausgehendes Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs bzw. einer „natürlichen Verlängerung“ zwischen der Rückkehr des Zusammenführenden und dem Nachzug des Angehörigen lässt sich weder § 57 NAG noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051 und VwGH 10.12.2013, 2011/22/0003).
Gegenständlich sind die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin beide österreichische Staatsangehörige und haben ihr Recht auf Freizügigkeit aufgrund ihrer jahrelangen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Im Anschluss an diesen Aufenthalt sind sie nach Österreich zurückgekehrt und leben seit Mai 2013 bzw. Jänner 2014 dauerhaft wieder im Bundesgebiet, sodass von einer „nicht bloß vorübergehenden Rückkehr“ auszugehen ist.
3.2. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Botschaft jene Umstände, auf die sie ihre abweisende Entscheidung letztlich (zusätzlich) stützte, nicht in ausreichender Weise ermittelt. So unterließ es die Botschaft, Feststellungen zur finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu treffen, obwohl diese für die Beurteilung eines behaupteten Unterhaltsverhältnisses von wesentlicher Bedeutung sind. Weder wurde erhoben, über welche eigenen Einkünfte oder sonstigen Mittel die Beschwerdeführerin verfügt, noch ob und in welchem Umfang sie zur Deckung ihrer wesentlichen Lebensbedürfnisse auf Unterstützungsleistungen ihrer Tochter oder ihres Schwiegersohnes angewiesen ist.
Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit eingeräumt, zu den von der Botschaft später angenommenen Zweifeln an einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung Stellung zu nehmen und diesbezüglich allfällige weitere Nachweise oder ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
Die „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 06.05.2026 bezog sich ausschließlich auf das Vorliegen eines qualifizierten Freizügigkeitssachverhaltes, nicht jedoch auf die Frage der tatsächlichen Unterhaltsgewährung. Auch ist aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, auf welche „mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen“ sich die Botschaft bezieht, wenn sie vermeint, dass diese unmittelbare Geldflüsse zwischen der Antragstellerin und der zusammenführenden Person nicht zweifelsfrei nachweisen könnten; in diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die Beschwerde auf drei (offenbar) vorgelegte Überweisungen an Dritte in den Iran sowie auf eine weitere Erklärung der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin Bezug nimmt, die im vorgelegten Akt nicht aufscheinen. Aufgrund der fehlenden Nummerierung der Aktenseiten kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass Aktenbestandteile fehlen.
Auf Basis der vorliegenden Informationen besteht derzeit keine tragfähige Beurteilungsgrundlage, ob der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen daher vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Botschaft ihre Bedenken gegenüber der Beschwerdeführerin daher unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen und sie allenfalls zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben. Bezugnehmend auf das bisher erstattete Vorbringen zur finanziellen Unterstützung im Kontext bestehender Sanktionen sei auch auf die Möglichkeit von Paralleleinvernahmen hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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