Die §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 legen - in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist. Ausgehend vom Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen geht der in § 87 FrPolG 2005 enthaltene Verweis, demzufolge für Familienangehörige (§ 2 Abs 4 Z 12 FrPolG 2005) von "nicht freizügigkeitsberechtigten" EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der "§§ 85 Abs 2 und 86" gelten, soweit er formal auch § 86 Abs 2 FrPolG 2005 umfasse, ins Leere, weil nach § 57 NAG 2005 auf diesen Personenkreis von vornherein die das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 - und damit auch der in § 86 Abs 2 FrPolG 2005 bezogene § 55 Abs 1 NAG 2005 - keine Anwendung finden (Hinweis 30. Jänner 2007, 2006/21/0330).
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