Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der I, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Juli 2006, Zl. Fr 3308/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von "Serbien und Montenegro", gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2002 den österreichischen Staatsbürger Anton Johann K geheiratet habe und ihr auf Grund dieser Heirat eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden sei.
Nach Wiedergabe des Inhalts der Aussagen des Anton Johann K und der Beschwerdeführerin sowie der Ergebnisse von Erhebungen stellte die belangte Behörde fest, sie erachte es als erwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Ehe berufen habe, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit Anton Johann K nie geführt habe. Sie habe die Ehe nur deshalb geschlossen, um sich letztendlich eine Aufenthaltsberechtigung und eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verschaffen.
Dabei setzte sich die belangte Behörde argumentativ mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinander. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zwar in einigen Punkten übereinstimmende, zu anderen Fragen hingegen widersprüchliche Angaben gemacht. Beiden seien die jeweilige Schulbildung des anderen sowie dessen frühere Tätigkeit bzw. der Beruf unbekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weiters keine Angaben machen können, wann bzw. wo sie Anton Johann K kennen gelernt habe. Nach Aussage der Beschwerdeführerin würde sie sich mit ihm in serbischer und deutscher Sprache unterhalten, während Anton Johann K angegeben habe, er würde Serbisch nicht verstehen. Nach Aussage der Beschwerdeführerin wäre sie einmal mit ihm in ihrem Heimatland gewesen, während er angegeben habe, sie wäre nach der Hochzeit nie in ihr Heimatland gereist. Nach Aussage der Beschwerdeführerin würde die angebliche Ehewohnung mit einer Gasheizung beheizt, während Anton Johann K von einem Ölofen gesprochen habe. Ein Nachbar habe angegeben, dass er die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann noch nie gesehen hätte; eine Nachbarin habe sich nicht erinnern können, wann sie das letzte Mal Anton Johann K gesehen hätte.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass das Schließen einer Ehe ausschließlich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes Fehlverhalten sei, wodurch die öffentliche Ordnung insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdet werde.
Die Beschwerdeführerin gehe seit April 2003 fast durchgehend einer Berufstätigkeit nach und es sei die Familie ihrer Schwester ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Die Berufstätigkeit beruhe jedoch auf einem Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeführerin gelte somit als nicht besonders integriert. Somit sei die Ausweisung unter Abwägung der öffentlichen Interessen mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig und dringend geboten. Es gebe keine Elemente, wonach die Beurteilung des Ermessensspielraumes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt auf der Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung. Die Beschwerde setzt sich zwar mit Teilen des Ermittlungsverfahrens, nicht jedoch konkret mit den oben zitierten maßgeblichen Überlegungen der belangten Behörde auseinander, sondern meint, dass kein "voller" Beweis erbracht worden sei.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente verschaffen, sich also davon überzeugen muss ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 2).
Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass keine "absolute Sicherheit" vorliegen muss, sondern dass es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und die anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich sind ( Hengstschläger/Leeb , aaO). Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt keinesfalls darauf schließen, dass die belangte Behörde nicht von den festgestellten Tatsachen überzeugt sei. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Anton Johann K sowie der Erhebungsergebnisse kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) in keiner Weise finden, dass die behördliche Beweiswürdigung unschlüssig sei.
Ausgehend von ihren Feststellungen folgerte die belangte Behörde erkennbar auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, weil zum einen gemäß § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Ehepartner, die kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen, zum anderen aber auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben sei. Letzteres stellt einen Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG dar.
Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken, dass die Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG gerechtfertigt ist.
Die im hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, 2008/18/0507, geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommen hier nicht zum Tragen. Selbst wenn nämlich auf die Beschwerdeführerin gemäß § 57 NAG die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 NAG Anwendung finden müssten, darf das Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin sowohl aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 55 Abs. 1 erste Alternative NAG als auch wegen des Fehlens der Voraussetzung eines Familienlebens im Sinn der zweiten Alternative der genannten Bestimmung verneint werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0612), was in Konstellationen wie der vorliegenden ebenfalls zur Zulässigkeit einer Ausweisung im Wege des § 86 Abs. 2 FPG führen würde.
Angesichts der im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst ca. vierjährigen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass ihre Beschäftigung auf einem Rechtsmissbrauch beruht, durfte die belangte Behörde die Ausweisung auch als dringend geboten nach § 66 FPG werten, auch wenn sich eine Schwester der Beschwerdeführerin mit Familie in Österreich aufhält.
Letztlich ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden