B711/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Prüfung im Sinne des Grundsatzes der "doppelten Bindung", ob die in §2 Abs1 Z9 NAG idF BGBl I 135/2009 vorgesehene Altersgrenze innerhalb des dem Gesetzgeber durch die Familienzusammenführungsrichtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums dem Sachlichkeitsgebot des BVG-Rassendiskriminierung entspricht.
Keine Verfassungswidrigkeit dadurch, dass der Gesetzgeber in der Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 100/2005) nicht zur Gänze von dem ihm in Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeräumten Rahmen Gebrauch gemacht hat und die Altersgrenze für Ehegatten und eingetragene Partner erst später - jedoch immer noch im Rahmen der Richtlinie - auf 21 Jahre angehoben hat.
Keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Bestimmung des Begriffs der Familienangehörigen und im Vergleich mit jenen Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und ein Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück des NAG (§51 bis §57 NAG) haben (siehe auch VfSlg 18968/2009).
Kein Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot.
Vermeidung von Zwangsehen ausdrücklich als Regelungszweck in der Richtlinie verankert. Der österreichische Gesetzgeber hat diesem Regelungsziel Rechnung getragen und die Festlegung der nach der Richtlinie höchstmöglichen Altersgrenze als taugliches Mittel erachtet, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige in einer besonders gefährdeten Altersgruppe eine Ehe eingehen (müssen). Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zulässige Durchschnittsbetrachtung und Nichtberücksichtigung allfälliger Unbilligkeiten in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt einfacher und leicht handhabbarer Regelungen.
Kein Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung; Gesetzgeber nicht gehalten, verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien gleichartig zu regeln.