Bei Freizügigkeitssachverhalten kommt Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) zwar lediglich deklarative Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); insoweit kann aber das - im Unionsrecht gründende - Aufenthaltsrecht ebenfalls durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beendet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2008/21/0200, mwN). Mit der Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes werden nicht nur Aufenthaltstitel, sondern auch Dokumentationen des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts unwirksam; der Fremde verliert damit sein Recht auf Aufenthalt (§ 10 Abs. 1 NAG).
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