Mit dem FrÄG 2009 wurde die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 14 NAG 2005 dahin geändert, dass das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht "das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten", ist. In diesem Sinn wurde auch § 57 NAG 2005 dahin geändert, dass für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 NAG 2005 sinngemäß gelten, sofern der Österreicher sein gemeinschaftsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Die Intention des Gesetzgebers war, dass sich das NAG 2005 vom "missverständlichen und unklaren Begriff des Rechts auf Freizügigkeit lösen" und statt dessen auf den "präziseren und an der europarechtlichen Terminologie orientierten Begriff des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts abstellen" soll, weswegen die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 entsprechend anzupassen sei (330 BlgNR 24 GP 41). Auch in den Erläuterungen zu § 57 NAG 2005 verweist der Gesetzgeber auf die dargestellte Präzisierung.
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