Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2024, Zl. VGW 141/028/3547/2024 26, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: C K, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten, eines Schweizer Staatsangehörigen, auf Zuerkennung einer (Mindestsicherungs )Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab, weil er die Voraussetzungen einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) aus näher dargelegten Gründen nicht erfülle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob den bekämpften Bescheid auf und bewilligte dem Mitbeteiligten für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2024 Mindestsicherung (in näher bestimmtem Umfang). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für den Revisionsfall relevant fest, der Mitbeteiligte sei am 13. Februar 1961 in Genf geboren worden und habe nach seinem Vater die Schweizer Staatsangehörigkeit erhalten. Seine Mutter sei österreichische und Schweizer Staatsbürgerin gewesen. Nach der Scheidung seiner Eltern sei er im Jahr 1967 mit seiner Mutter nach Österreich übersiedelt und habe am 16. Jänner 1967 in der Stadtgemeinde Geras einen Hauptwohnsitz begründet. Er habe in der Folge in Österreich seine Schulausbildung absolviert und sei mit Wirksamkeit vom 26. Juli 1976 vom nunmehrigen Ehemann der Mutter, einem österreichischen Staatsbürger, an Kindes statt angenommen worden.
4 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1979 sei dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Jahr 1981 sei sein Adoptivvater verstorben. Da der Mitbeteiligte die Schweizer Staatsangehörigkeit beibehalten habe, sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid des „Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung“ vom 12. Juli 1982 entzogen worden. Von 1981 bis 1983 sei der Mitbeteiligte mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen; dieser Ehe entstamme ein Sohn.
5 Der Mitbeteiligte habe den Sägewerksbetrieb seines Adoptivvaters weitergeführt, der in der Folge jedoch geschlossen worden sei. Der Mitbeteiligte habe sich weiterhin in Österreich aufgehalten und sei gelegentlich als LKW Fahrer unselbstständig erwerbstätig gewesen. In den Jahren 1984 und 1988 habe er jeweils einige Monate in der Schweiz Saisonarbeiten verrichtet. Auch in den Zeiten, in denen keine Wohnsitzmeldung in Österreich vorgelegen sei (in den Jahren 2010 bis 2013), habe sich der Mitbeteiligte in Österreich aufgehalten, dabei teilweise im Waldviertel und teilweise bei seiner Mutter in Wien gelebt oder in Schlafstellen für Obdachlose übernachtet. Vom Jahr 2015 bis 31. Dezember 2023 habe er Mindestsicherung erhalten. Er sei dauernd arbeitsunfähig.
6 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, gemäß § 57 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG) würden für den Mitbeteiligten als „Schweizer Bürger“ in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen für Unionsangehörige und deren Familienangehörige zur Anwendung gelangen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2011, C 424/10 und C425/10, seien für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt worden seien. Es sei daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Zeiten im Bundesgebiet zurückgelegt habe, die nach dem NAG das Recht auf Daueraufenthalt begründet hätten.
7Letzteres bejahte das Verwaltungsgericht, weil der Mitbeteiligte seine gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert habe und kein Grund zur Annahme bestehe, dass während dieser Zeit keine ausreichenden Existenzmittel und keine Krankenversicherung (Mitversicherung) vorgelegen seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Mutter des Mitbeteiligten als Doppelstaatsbürgerin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen und der Mitbeteiligte als Verwandter in gerader absteigender Linie als Familienangehöriger länger als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und somit schon nach fünf Jahren ab Einreise ins Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt nach den Bestimmungen des NAG erworben habe.
8Auch wenn nach § 10 Abs. 3 Z 2 NAG Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts u.a. gegenstandslos würden, wenn der Fremde Österreicher werde, gehe das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht davon aus, dass der Mitbeteiligte durch den (zusätzlichen) Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft dieses Recht auf Daueraufenthalt verloren habe. Daher komme ihm das Recht auf Daueraufenthalt zu und er sei gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da er auch die weiteren Voraussetzungen erfülle, gebühre ihm die Mindestsicherung für einen Alleinstehenden.
9 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob ein Schweizer Staatsangehöriger mit Recht auf Daueraufenthalt, der sich ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten habe, durch den vorübergehenden zusätzlichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft das Recht auf Daueraufenthalt verloren habe und sich seit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision.
11 Im durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die revisionswerbende Partei macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision über die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts hinaus geltend, Österreich sei im Jahr 1979 dem Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft durch den Mitbeteiligten, wobei er zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts das Daueraufenthaltsrecht bereits erworben gehabt habe nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen, weshalb deren geltende Richtlinien und Verordnungen nicht auf Tatbestände in Österreich anwendbar gewesen seien. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU Schweiz“ sei bis zum vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 auch nicht möglich gewesen, weil dieses Abkommen erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sei.
13 Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig und begründet.
14 Das Verwaltungsgericht geht im Kern davon aus, dass der Mitbeteiligte bereits durch seinen Aufenthalt in Österreich vom Jahr 1967 bis zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1979 das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, und zwar aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, innerstaatlich umgesetzt mit dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30. April 2002. Diesen Bestimmungen entnimmt das Verwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte als Schweizer Bürger EWR Bürgern gleichgestellt sei und damit nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet (demnach bereits im Jahr 1972) das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe.
15 Vor dem Hintergrund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 geht es davon aus, dass die Rechtsprechung des EuGH vom 21. Dezember 2011, C 424/10 und C 425/10, zur Anwendung komme, der zufolge für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen seien, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt worden seien.
16 Damit übersieht das Verwaltungsgericht jedoch Folgendes:
17 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (lit. a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder (lit. b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder (lit. c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, oder (lit. d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
18 Gemäß Art. 16 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.
19Gemäß § 57 erster Satz NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung.
20Gemäß § 53a Abs. 1 erster Satz iVm § 57 NAG erwerben EWR und Schweizer Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
21 Insoweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C 424/10 und C 425/10, für den vorliegenden Fall einschlägig sei (vgl. oben Rz 6), übersieht es, dass die Fälle, die diesem Urteil zugrunde lagen, Sachverhalte betrafen, bei denen unmittelbar vor dem EU Beitritt des Herkunftsmitgliedstaates des betreffenden Bürgers (und ohne Unterbrechung über den EU Beitritt hinausgehend) von diesem Bürger Aufenthaltszeiten in einem EU Mitgliedsstaat erworben wurden. Grundlage dieses Urteils war demnach die Einrechnung von unmittelbar vor dem EU Beitritt des Herkunftsmitgliedstaates des Bürgers liegenden Aufenthaltszeiten in einem EU Mitgliedsstaat, bezogen auf den Zeitpunkt, in dem EU Recht im neu beigetretenen EU-Mitgliedsstaat anwendbar wurde.
22 Demgegenüber nahm das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf Aufenthaltszeiten des Mitbeteiligten im österreichischen Bundesgebiet in den Jahren 1967 bis 1972 (bzw. bis zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1979) Bezug, damit in einem Zeitraum, der nicht unmittelbar vor dem EU Beitritt Österreichs am 1. Jänner 1995 lag, sondern bereits (viele Jahre) davor abgeschlossen war.
23Darüber hinaus trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit erst mit 1. Juni 2002 in Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/22/0009, Rz 13, 20 und 21, wonach nicht von einem durch das Freizügigkeitsabkommen EG Schweiz garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht werden kann, wenn das in Rede stehende Freizügigkeitsabkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war).
24 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Mitbeteiligte durch seinen Aufenthalt in den Jahren 1967 bis 1979 in Österreich für das Daueraufenthaltsrecht anrechenbare Zeiten erwerben habe können, erweist sich aus den dargelegten Gründen als unzutreffend.
25 Die vom Verwaltungsgericht für die Zulassung der Revision formulierte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ob der Mitbeteiligte durch den vorübergehenden zusätzlichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1979 das Recht auf Daueraufenthalt verloren habe stellt sich bei diesem Ergebnis nicht.
26 Feststellungen, inwieweit der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten und der Schweiz sowie dem EU Beitritt Österreichs Aufenthaltszeiten erworben hätte, die für das Recht auf Daueraufenthalt anrechenbar wären, traf das Verwaltungsgericht nicht. Es stellte lediglich eine Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten ab dem Jahr 1981 durch die Weiterführung des Sägewerksbetriebs, der in der Folge geschlossen worden sei, fest, weiters eine darauffolgende gelegentliche Erwerbstätigkeit als unselbstständiger LKW Fahrer und in den Jahren 1984 sowie 1988 eine saisonale Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Weitere, zeitlich bestimmte Feststellungen traf das Verwaltungsgericht erst wieder ab den Jahren 2010 bis 2013 (Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich) und den Jahren 2015 bis 2023 (Bezug von Mindestsicherung durch den Mitbeteiligten), ohne zu prüfen, ob in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen für den Erwerb anrechenbarer Zeiten für das Recht auf Daueraufenthalt vorgelegen sind.
27Da das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, die Rechtslage unzutreffend beurteilt und es aus diesem Grund unterlassen hat, den relevanten Sachverhalt zu erheben und entsprechende Festzustellungen zu treffen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 20. Jänner 2026
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