Das Unionsrecht untersagt nicht eine Benachteiligung der eigenen Staatsbürger. Im Gegensatz zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger, das in Art. 18 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 21 AEUV) primärrechtlich verankert ist und durch die Richtlinie 2004/38/EG lediglich näher ausgestaltet wird, ist das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen der in einen anderen Mitgliedstaat "gewanderten" Unionsbürger, soweit sie Drittstaatsangehörige sind, von Art. 21 AEUV nicht umfasst, sondern nur in der Richtlinie 2004/38/EG. Nach österreichischem Recht ist nach § 57 NAG 2005 zu prüfen, ob der Österreicher sein Unionsrecht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und demzufolge dem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes Recht zukommt.
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