Nur wenn der österreichische Staatsbürger sein Recht nach Art. 7 RL 2004/38/EG ausgeübt hat (und im Anschluss daran nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt ist), ist seinen Familienangehörigen ebenso das Recht einzuräumen, sich für mehr als drei Monate oder auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, wie den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der dasselbe Recht nach Art. 7 RL 2004/38/EG in Österreich in Anspruch nimmt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die §§ 51 ff NAG 2005 nicht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 RL 2004/38/EG für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umsetzen. In diesem Sinn spricht der EuGH im Urteil "Metock" von Familienangehörigen nach Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG einer zusammenführenden "Ankerperson", die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat (Rn. 73). Als der von § 57 NAG 2005 umfasste Personenkreis ist jener zu verstehen, der sich in Österreich niederlassen will. Dieser entspricht somit jener Gruppe von Angehörigen von Unionsbürgern, die abgeleitete Rechte nach Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG geltend machen.
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