(1) Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.
(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder
4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
abwesend ist,
zur Gänze unterbleibt.
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.
(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 49,2 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
2. 41,9 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 43,3 €, für andere Verwendungsgruppen 37,9 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.
(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.
(10) Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
(11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.
(12) Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50g BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.
(13) Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
(14) Die Erklärung gemäß Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
(15) Die von Erklärungen gemäß Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
(16) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 68.
(16a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
(17) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(18) Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
(19) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.
Art. 7 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 7 Artikel VII
…nach § 62a Abs. 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.…
§ 116e Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
…§ 116e. Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31 . August…
Art. 12 Artikel XII
…er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre. Auf diese Dienstzulage sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.…
Art. 3 Artikel III
…Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden. (7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils…
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
§ 1b Zuständigkeit der Landesregierung
…Die Berechnung und elektronische Eingabe sämtlicher Bezüge, ausgenommen die elektronische Eingabe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, wird von der Landesregierung vollzogen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018…
§ 91 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 91 Vergütung für Mehrdienstleistung
…§ 91. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist…
§ 47 Vergütung für Mehrdienstleistung
…der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. (3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen. (4) Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen…
§ 90 Anwendungsbereich
…§ 213 Abs. 7 BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG ) § 20c Abs. 3 nicht entgegen. (7) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des…
§ 91c Ferien und Urlaub
…Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde…
§ 23 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 23 Vergütung für Mehrdienstleistung
…der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. (3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen. (4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen…
§ 24 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 24 Vergütung für Mehrdienstleistung
…der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. (3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen. (4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen…
§ 69 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 69 § 69
…den Nebengebühren sind ruhegenußfähig: a) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10 , Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4 ) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975. b) Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen. c) Entschädigungen für den…
§ 46b LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 46b Wiedereingliederungsteilzeit
…drei Monaten verlängert werden. (4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG ) unzulässig. (5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.…
§ 22 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
…bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit…
§ 54
…die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und 7. Sicherheit und Virenschutz. (Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.) (4) § 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.…
§ 59 Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
…in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet. (3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 .…
§ 22 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 22 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
…August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § …
§ 46b Wiedereingliederungsteilzeit
…drei Monaten verlängert werden. (4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG ) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt. (5) Der Landeslehrperson kann…
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel. (10) § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz…
§ 52 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
…zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist. (19) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden. (20) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das…
Art. 7 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 7 Artikel VII
… Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge ( § 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit…
§ 213 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und 2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG ) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht. (11) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des…
§ 219 Ferien und Urlaub
…entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde…
§ 198 Urlaub und Ferien
…1988 anzuwenden ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres…
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Anl. 1
…„LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609; „GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz …
§ 164 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 164 § 164
…entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde…
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