LVG
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3Zuordnung
§ 3aAusschreibungspflicht
§ 3bAuswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 4Dienstvertrag
§ 5Induktionsphase
§ 6Mentorinnen und Mentoren
§ 7Ausbildungsphase
§ 7aErleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
§ 7bAbsolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
§ 8Dienstpflichten
§ 9Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
§ 10Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
§ 11Sabbatical
§ 12Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
§ 13Verwendungsbezeichnung
§ 14Schulleitung
§ 14aSchulcluster und Schulcluster-Leitung
§ 16Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 17Stellvertretende Leitung an Berufsschulen
§ 17aMit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
§ 18Entgelt
§ 19Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
§ 21Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
§ 21aVertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 21bDienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
§ 22Fächervergütung
Vorwort
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
(2a) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 37 Abs. 2a VBG anzuwenden.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.
(4) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(5) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.
(6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.
(9) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen,“ tritt.
(10) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.
(11) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(12) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.
(13) §§ 6 und 7b Abs. 5 sind auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 23 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.
§ 3 Zuordnung
(1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Landesvertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 sowie
2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.
(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
(2b) Bei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und
2. eine vor oder nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden ausgenommen für Verwendungen an Volksschulen auch erfüllt durch
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,
2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.
(3a) Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, werden ausgenommen für Verwendungen an Volksschulen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,
2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder
b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.
Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.
(3b) Für die Verwendung im Bereich der Volksschulen werden die Zuordnungserfordernisse überdies erfüllt:
1. Für den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 38b Hochschulgesetz 2005 oder § 54a Universitätsgesetz.
2. Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4) Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Landesvertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
(6) Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. I und II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9) Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.
(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
(13) Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
(14) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
2. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen,
3. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
(15) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 zum VBG festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
§ 3a Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(1a) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.
(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Zuordnungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5. die Bewerbungsfrist und
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
§ 3b Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Für die Aufnahme als Landesvertragslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 3a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 4 Dienstvertrag
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 5) absolviert wird, und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
§ 5 Induktionsphase
(1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehenen Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
(4) Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 teilzunehmen.
(5) Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
(6) Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
(7) Die Schulleitung hat für jede Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bis zum Ende des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Landesvertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
(8) Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
(9) Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
(10) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.
(11) Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule oder an einer Sonderschule ist jedoch zulässig.
(12) Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen (Anm. 1) oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(__________________
Anm. 1: Art. 7 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 205/2022 lautet: „In § 5 Abs 12 wird nach der Wortfolge „die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 5 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen“ eingefügt.“.)
§ 6 Mentorinnen und Mentoren
(1) Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
(4) Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
(5) Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
(6) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
2. für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
§ 7 Ausbildungsphase
(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
1. in den Fällen des § 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und
4. in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 7a Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
(1) Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen
1. nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
2. nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
3. in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
(2) Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
(3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
(4) Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(5) Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.
§ 7b Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
(1) Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.
(3) Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend
1. die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2. die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
3. das pädagogische Wirken der Landesvertragslehrperson,
4. die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.
§ 8 Dienstpflichten
(1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
a) der Unterrichtserteilung und
b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§§ 6 und 7b Abs. 5),
3. Aufgaben im Sinne der Anlage,
4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Landesvertragslehrpersonen
1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern. Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern.
(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
3. dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen kann die Schulleitung ihre Unterrichtsverpflichtung oder die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landeslehrpersonen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen vermindern.
(18) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.
(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.
(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
§ 9 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
(1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.
(4a) Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 9 Abs. 7 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
(4b) Landesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 VBG betraut werden.
(4c) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.
(4d) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(6) Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschulvertragslehrperson zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiterin oder Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.
(7) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
§ 10 Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
(1) Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3) § 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen oder Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
§ 11 Sabbatical
Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
2. Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
§ 12 Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden),
b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
5. § 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
(7) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG. Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 VBG gleichzuhalten.
(8) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.
(9) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(10) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.
§ 13 Verwendungsbezeichnung
Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
§ 14 Schulleitung
(1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).
(2) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.
(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 10 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.
§ 14a Schulcluster und Schulcluster-Leitung
(1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(2) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.
(6) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.
(8) Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.
(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
(11) Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
§ 16 Pflichten und Rechte der Schulleitung
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landesvertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
§ 17 Stellvertretende Leitung an Berufsschulen
(1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.
§ 17a Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
(1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.
§ 18 Entgelt
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
1 | 3 520,2 |
2 | 4 006,0 |
3 | 4 492,9 |
4 | 4 980,0 |
5 | 5 467,2 |
6 | 5 954,4 |
7 | 6 255,2 |
(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten
1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 3 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTS Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.
(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
(6) Abweichend von Abs. 1 gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.
(7) Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.
§ 19 Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§§ 6 und 7b Abs. 5),
2. Schülerberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 131,2 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,6 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 218,2 €.
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 218,2 €.
(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 654,5 €.
(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.
(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.
§ 20 Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur | |||
Kategorie | ||||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 871,4 | 1 525,9 | 1 815,2 | 2 106,1 |
mehr als 5 Jahre | 1 016,8 | 1 815,2 | 2 106,1 | 2 397,0 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:
1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
2. Die Dienstzulage reduziert sich
a) im vierten Jahr auf 90%,
b) im fünften Jahr auf 75% und
c) im sechsten Jahr auf 50%.
3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
§ 21 Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 727,2 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 871,4 €.
(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.
§ 21a Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
(1) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
(2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
§ 21b Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 205,3 €.
§ 22 Fächervergütung
(1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1. in der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder
2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
1. als Fächervergütung C: 34,8 €,
2. als Fächervergütung B: 18,2 €.
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
§ 23 Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.
(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 49,2 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.
§ 24 Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 53,1 € pro Tag.
(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 261,5 €.
§ 24a Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule
(1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 60,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.
(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
1. 727,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
2. 970,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
3. 1 212,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.
§ 24b Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
(1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.
(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 36,3 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.
§ 25 Kündigung
(1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
2. das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
3. das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
4. die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 26
(1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
c) die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2 richtet,
d) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 29 richtet,
e) bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 91c Abs. 1 VBG der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der §§ 29f und 91c Abs. 2 VBG der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
g) bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
h) bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,
cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3,
dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 4,
ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a und
ff) der Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen § 22 Abs. 1 Z 2
sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
i) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,
j) abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
k) für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,
l) abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 29 richtet,
m) an die Stelle des Ausdrucks „Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
n) bezüglich
aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,
bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und
cc) der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
o) bezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
p) Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 90e Abs. 2 VBG die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde,
r) bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.
(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen und bezüglich deren Funktionsdauer ist das in den §§ 26 bis 26b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 7 Z 21, BGBl. I Nr. 153/2020)
(6) Landesvertragslehrpersonen führen:
1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Mittelschule“ oder „Lehrer an der Mittelschule“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie
3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.
(8) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
§ 27
(1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.
(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.
§ 28
Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die
1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die
2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.
§ 29
(1) Die nach den im § 26 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.
(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.
§ 30
(1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 31
Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist § 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 32
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.
(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
2. § 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(Anm.: Abs. 9 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(14) Der Titel, § 1 und § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
1. der Gesetzestitel, § 1 samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschriften zu § 26 (neu), § 26 Abs. 1a (neu), § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p (neu), § 27 Abs. 1 (neu) und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,
2. § 5 (neu), § 6 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. September 2015,
2. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.
(17) § 2 Abs. 1a und Abs. 2 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 2 lit. o und § 18 samt Überschrift mit 12. Februar 2015,
2. § 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,
3. der bisherige § 7 sowie der Entfall des § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 32 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 32 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
1. § 26 Abs. 1b (§ 2 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
2. § 2 Abs. 2a sowie der Entfall des § 2 Abs. 1a mit 1. September 2015,
3. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,
4. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.
(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
1. § 11 Z 1a und § 12 Abs. 8 mit 1. September 2015,
2. § 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,
3. § 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.
(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2017,
2. § 19 Abs. 6, § 30 und § 31 mit 1. September 2017,
3. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.
(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. §§ 3a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
2. § 3 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 Z 2 und 4, § 8 Abs. 20 bis 22, § 9 Abs. 4 und 4a, § 14a samt Überschrift, § 16 Abs. 6 und 7, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 21 sowie § 21 Abs. 1 bis 3, § 21b (Anm.: samt Überschrift) und § 25 mit 1. September 2018 und
3. § 14 Abs. 2, die Anlage zu § 8 und § 15 Abs. 2, 3 und 5 mit 1. Jänner 2019.
§ 8 Abs. 19 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 8 mit 1. Jänner 2018,
2. § 21b mit 1. September 2018,
3. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.
(24) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. § 22 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,
2. § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,
3. § 3 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und § 25 Z 2 und 5 mit 1. September 2018,
4. § 18 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(25) § 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(26) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,
2. § 9 Abs. 4b bis 4d, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9, 10 und 10a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21b, § 22 Abs 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,
3. der Langtitel, § 1, § 3 Abs. 11a, § 5 Abs. 10, § 19 Abs. 8 und 11 sowie § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,
4. § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(27) § 25a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(28) § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(29) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
1. § 18 Abs. 3 mit 9. Juli 2019,
2. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,
3. § 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,
4. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 mit 1. Jänner 2020,
5. § 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,
6. § 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(30) § 15 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID 19 Gesetzes) , BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(31) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,
2. der Langtitel, § 1, § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 26 Abs. 2 lit. p und Abs. 6 Z 2 sowie die Anlage zu § 8 Z 4 mit 1. September 2020,
3. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. Jänner 2021,
4. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2021; § 18 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,
5. § 3a Abs. 1a, § 5 Abs. 12, § 6 Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 lit. f, lit. h sublit. cc bis sublit. ff, lit. i und lit. l sowie Abs. 3, 4 und 7 sowie der Entfall von § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(32) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:
1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. Jänner 2022,
2. § 3 Abs. 1 mit 1. September 2022,
3. § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(33) Auf eine Landesvertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist § 3 Abs. 3 und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine Landesvertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung zu binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2022 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2025 eingebracht werden.
(34) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 2 bis 6 sowie 8 und 11 bis 15, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 Z 1, § 25 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 33 mit 1. September 2022;
2. § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 24a samt Überschrift, § 24b samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
3. Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß § 3 Abs. 5 gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
4. Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
5. Gemäß § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2030 erfolgreich zu absolvieren.
(35) Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
(36) Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landesvertragslehrperson gemäß § 24a Abs. 7 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(37) Für Landesvertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(38) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:
1. § 7 Abs. 3 mit 29. Juli 2022;
2. § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 2 lit. i und § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 24 mit 1. September 2022;
3. § 3 Abs. 2b Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 14a Abs. 9, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24b Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 2 lit. q und r und § 32 Abs. 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft, (Anm. 1)
4. § 3 Abs. 11a, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 sowie der Entfall des § 15 mit 1. Jänner 2023,
5. § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 14a, § 21a, § 25 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 23 und § 32 Abs. 33 zweiter Satz mit 1. September 2023,
6. § 5 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(39) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
(41) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(42) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:
1. § 32 Abs. 33 mit 1. September 2023;
2. § 3 Abs. 3b und § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc mit 1. September 2024;
3. § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1, §§ 7a und 7b samt Überschriften, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 17a, § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. September 2025;
4. § 3 Abs. 3, 3a und 12 Z 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 9, § 18 Abs. 2a und § 25 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(43) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, treten in Kraft:
1. die Anlage zu § 8 mit 1. September 2024;
2. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 mit 1. Jänner 2025;
3. § 2 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(44) § 8 Abs. 17a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 8 Abs. 17a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. Nr. 143/2024, tritt nicht in Kraft.
(45) Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(______________
Anm. 1: In Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 205/2022 findet sich keine spezielle Anweisung zu § 15 Abs. 2 und 3, sondern nur der Entfall des gesamten § 15 (siehe Art. 7 Z 10). Diese Außerkrafttretensanordnung scheint ein redaktionelles Versehen zu sein.)
§ 33
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Anlage zu § 8
Anl. 1
1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG
2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017
3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG
4. Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)
5. organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils eine Deutschförderklasse
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 32, BGBl. Nr. 172/1966)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.