(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.
Rückverweise
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…ERZ_WE 6-stellig, numerisch (NK) Werteinheiten Erziehertätigkeit § 60 LLDG 1985 WE_59 6-stellig, numerisch (NK) Werteinheiten Einrechnung sonstiger Tätigkeiten nach § 59 LLDG 1985 Feldname Definition Inhalt PersAufW 8-stellig, numerisch (NK) Tatsächlicher Personalaufwand; im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener brutto Zahlungsfluss inklusive Zulagen GMDL 8-stellig, numerisch (NK…