Abweichend von § 61 Abs 5 GehG gebührt den in das Entlohnungsschema II L eingereihten Vertragslehrern für jede Stunde einer Vertretung gemäß § 45 Abs 1 1.Satz VBG die in § 45 Abs 3 2.Satz und 3.Satz VBG vorgesehene Vergütung.
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