§ 1b Zuständigkeit der Landesregierung — Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
Rückverweise
Die Berechnung und elektronische Eingabe sämtlicher Bezüge, ausgenommen die elektronische Eingabe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, wird von der Landesregierung vollzogen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Keine Ergebnisse gefunden