Art. 3 Artikel III
In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß § 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden