(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
3. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)
(4) § 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.
Anl. 1 LfLLCV · LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…– Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LLDG 1985 12 – Altersteilzeit gemäß § 27 AIVG 13 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 54 LLDG 1985 14 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 56 LLDG 1985 15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15 MSchG) 16…
§ 43 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 43 Lehrverpflichtung
Allgemeines § 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer ( § 31 ) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen ( §§ 53 bis 60 ) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. 1. für Gegenstände der Lehrverpflichtun…
§ 19 Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen. (2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve ver…
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