RS0063474 – OGH Rechtssatz
Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht.