BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz§ 22

§ 22Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date