Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
(1)
| 1. | Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………... | 21 Euro, |
| 2. | nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………………………………………………. | 11 Euro. |
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Tarifpost
| vom ersten Bogen | ||||
| feste Gebühr | ||||
| (1) 1. | Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...…………………......... | 124 Euro, | ||
| Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt …… |
| 424 Euro, |
| 3. | Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft | |||
| a) | in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….…. | 1 448 Euro, | ||
| b) | in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG | 322 Euro, | ||
| c) | in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..………… | 322 Euro, | ||
| d) | in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..……………… | 1 126 Euro, | ||
| 4. | Bergführerbücher ………………….…………………………….…… | 24 Euro, | ||
| 5. | Trägerlegitimationen ………………………………………………… | 21 Euro, | ||
| 6. | Ausstellung eines Leichenpasses …………………………………….. | 124 Euro, | ||
| 7. | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche …………………………… | 124 Euro, | ||
| 8. | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen …………………………………………………………… | 567 Euro, | ||
| 9. | a) | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden … | 142 Euro, | |
| b) | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ………………………………………………………… | 1 181 Euro, | ||
| 10. | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens | 567 Euro. | ||
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
(Anm.: Tarifpost 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
(1)
| 1. | Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften; | |
| 2. | Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr ……………………………………. | 11 Euro. |
| (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) | ||
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 11 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(5) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.
(6) Ausländische Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 6 Euro,
jedoch nicht mehr als 36 Euro je Beilage.
(1a) Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 6 Euro
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden;
4. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden;
5. auf elektronischem Wege beigelegte Abschriften von Beilagen, die im selben Verfahren als Beilagen gemäß Abs. 1 gebührenpflichtiger Eingaben (Protokolle) beigelegt wurden.
Tarifpost
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 21 Euro.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 70 Euro unterliegen
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr
(Anm.: lit. a aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 97/2025)
b) von 163 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 89 Euro;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 97/2025)
d) von 44 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 Euro zu.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
4a. Eingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
9. Eingaben
a) um Befreiung vom ORF Beitrag gemäß § 5 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
b) um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
c) um Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 und um Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG;
d) an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Befreiung gemäß § 5 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, der Zuschussleistung gemäß § 5 FeZG sowie hinsichtlich der Kostenbefreiung und Kostendeckelung gemäß § 72 und § 72a EAG;
e) mit denen eine Änderung des Beitragsschuldners des ORF Beitrages am selben Hauptwohnsitz angezeigt wird oder
f) mit denen die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung von persönlichen Daten des Beitragsschuldners angezeigt wird.
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Verlustanzeigen;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
(Anm.: Z 27 und Z 28 aufgehoben durch Art. 6 Z 14, BGBl. I Nr. 97/2025)
29. Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.
(Anm.: Z 30 aufgehoben durch Art. 6 Z 15, BGBl. I Nr. 97/2025)
Tarifpost
| (1) 1. | Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist | ||
| 2. | Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….………………………. | 21 Euro; | |
| (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) | |||
| 4. | Protokolle (Niederschriften) über | ||
| a) | eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….…. | 424 Euro, | |
| b) | eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr …………….… | 212 Euro. | |
| (Anm.: lit c aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976) | |||
| 5. | Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….….. | 160 Euro; | |
| 6. | Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..… | 21 Euro. | |
(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
(1) Einreisetitel
1. Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
a) als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren 195 Euro
b) als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen unter 6 Jahren 97 Euro
2. Gebührenfrei ist der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
a) für Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;
b) für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005;
c) wenn der Einreisetitel gemäß Z 1 der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht;
d) zur Verwendung als Diplomatenvisum oder Dienstvisum, sofern Gegenseitigkeit besteht.
(2) Aufenthaltstitel
1. Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
a) befristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) 218 Euro
b) unbefristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) 275 Euro
c) Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 39 Euro
d) Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben 91 Euro
2. Ausstellung einer Karte oder eines Bescheides über einen Aufenthaltstitel gemäß Z 1 lit. a und b von Amts wegen 218 Euro
(3) Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
1. Erledigungsgebühr
a) Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) 44 Euro
b) Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) 91 Euro
c) Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 39 Euro
2. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß.
(4) Sonstige Schriften nach NAG
1. Antrag auf Ausstellung
a) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) 91 Euro
b) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 39 Euro
c) einer Bestätigung gemäß § 24 NAG 50 Euro
2. Gebührenfrei ist der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 50a Abs. 5 NAG.
(5) Sonstige Schriften nach FPG
1. Erledigungsgebühr
a) Karte für Geduldete (§ 46a FPG) 69 Euro
b) Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) 113 Euro
(6) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 entsteht mit der Überreichung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Schriften gemäß Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(7) Gebührenschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß. Gebührenschuldner in den Fällen des Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. Wird die Gebühr für eine Schrift gemäß Abs. 2 durch den Arbeitgeber entrichtet, ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühr von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern.
(8) Von der Gebührenpflicht
1. des § 14 Tarifpost 6 befreit sind Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung über die Antragstellung der in Abs. 2 und 3 genannten Schriften. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen, soweit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Gebühren für den Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument für Staatsbürger festsetzt.
2. des § 14 Tarifpost 14 befreit sind die in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);
3. befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung oder Ausstellung von den in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften oder Bestätigungen zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(9) Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit ist
1. die Ausstellung der nach Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 beantragten Schriften und die Ausstellung der Schrift nach Abs. 2 Z 2 sowie die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen;
2. die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie die Bestätigung über die Antragstellung der sonstigen in Abs. 2 und 3 genannten Schriften.
(10) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 lit. c oder Abs. 5 Z 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 2 Z 2 je ausgestellter Karte oder ausgestelltem Bescheid 75 Euro,
2. des Abs. 3 Z 1 lit. a je ausgestellter Bescheinigung 4 Euro,
3. des Abs. 3 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte 52 Euro,
4. des Abs. 3 Z 1 lit. c je ausgestellter Karte 39 Euro,
5. des Abs. 4 Z 1 lit. c je ausgestellter Bestätigung 2,10 Euro,
6. des Abs. 5 Z 1 lit. a je ausgestellter Karte 69 Euro,
7. des Abs. 5 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte 82 Euro.
(11) Erfolgt ein Antrag auf Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 lit. a oder b bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag für die bei ihr eingebrachten Anträge zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 2 Z 1 lit. a je Antrag 72 Euro,
2. des Abs. 2 Z 1 lit. b je Antrag 91 Euro,
3. des Abs. 2 Z 1 lit. c je Antrag 22 Euro,
4. des Abs. 2 Z 1 lit. d je Antrag 22 Euro,
5. des Abs. 4 Z 1 lit. a je Antrag 51 Euro,
6. des Abs. 4 Z 1 lit. b je Antrag 38 Euro.
(12) Die Behörde darf auf Antrag ausgestellte Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
(1) Reisepässe
| 1. | gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..…………….. | 112 Euro |
| 2. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..…. | 148 Euro |
| 2a. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..…. | 326 Euro |
| 3. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ……………………………………….... | 44 Euro |
| 4. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................…… | 67 Euro |
| 4a. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..… | 245 Euro |
| 5. | Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….…………………. | 98 Euro |
| (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009) | ||
| 7. | sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..……………………….. | 42 Euro |
| 8. | Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………... | 91 Euro |
(2) Passersätze
| 1. | Personalausweis …..………………………………………………………...….. | 91 Euro, | ||
| 1a. | Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..…. | 39 Euro | ||
| 2. | sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) | |||
| a) | Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt …………………………….... | 2 Euro, | ||
| b) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt | |||
| – | bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..… | 3 Euro, | ||
| – | bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr …………….. | 5 Euro, | ||
| c) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person ……………………. | 3 Euro. | ||
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
1. Der Pauschalbetrag beträgt in den Fällen
– des Abs. 1 Z 1 60 Euro,
– des Abs. 1 Z 2 87 Euro,
– des Abs. 1 Z 2a 209 Euro,
– des Abs. 1 Z 5 35 Euro,
– des Abs. 1 Z 8 31 Euro,
– des Abs. 2 Z 1 41 Euro.
2. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
(1)
| 1. | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................ | 74 Euro |
| 2. | Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….……… | 44 Euro |
| 3. | Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………... | 30 Euro |
| (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013) | ||
| 5. | Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …... | 341 Euro |
| (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013) | ||
| 7. | Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag …………………… | 59 Euro |
| 8. | Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag …………………………. | 22 Euro |
| 9. | Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...……… | 44 Euro |
| 10. | Registerauszüge, je Auszug ………………………………………………………… | 34 Euro |
| 11. | Prioritätsbelege, je Beleg …………………………………………………………… | 111 Euro. |
(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.
(4) Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Schriften ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 10 und 11 genannten Schriften ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder die Belege ausgestellt werden.
Tarifpost
(1) Waffenbesitzkarte
| 1. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | 110 Euro | |
| a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich | 64 Euro | |
| b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlich | 64 Euro | |
(2) Waffenpass
| 1. | Ausstellung eines Waffenpasses | 175 Euro | |
| a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich | 129 Euro | |
| b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich | 129 Euro | |
| 2. | Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D | 175 Euro | |
(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
– des Abs. 1 Z 1 83 Euro
– des Abs. 1 Z 1 lit. a und b 147 Euro
– des Abs. 2 Z 1 und 2 148 Euro
– des Abs. 2 Z 1 lit. a und b 277 Euro.
Tarifpost
(1) Antragsgebühr
1. Antrag auf Ausstellung einer EU Entsende- oder EU Überlassungsbestätigung gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 40 Euro
2. Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG 47 Euro
3. Antrag auf Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG 39 Euro
4. Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4, 4a und 5 AuslBG 41 Euro
5. Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG 47 Euro
6. Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird 19 Euro
7. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019 44 Euro
8. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden 40 Euro
9. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren 46 Euro
10. Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG 46 Euro
(2) Erledigungsgebühr
1. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG 10 Euro
2. Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG 141 Euro
3. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG 10 Euro
(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.
(4) Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Gemäß Abs. 1 beantragte und gemäß Abs. 2 ausgestellte Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit.
(6) Die Ausstellung der gemäß Abs. 1 beantragten und der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 21 Euro.
Tarifpost
(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr 21 Euro.
(1a) Amtliche Zeugnisse (Abs. 1), die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, je Zeugnis 21 Euro.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
20. Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausländische Schriften, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;
22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
25. Zeugnisse über Dienstleistungen;
26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
(Anm.: Z 27 aufgehoben durch Art. 6 Z 27, BGBl. I Nr. 97/2025)
28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
30. Zeugnisse über die Ablegung einer Dienstprüfung im öffentlichen Dienst.
(3) Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind
1. Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 MeldeG, in der jeweils geltenden Fassung.
(Anm.: Tarifpost)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
| a) | aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..…………....... | 178 Euro, |
| b) | über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..…………. | 124 Euro. |
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
(1) Führerscheine, ausgestellt
| 1. | auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...……………………….... | 90 Euro, |
| ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung, | ||
| 2. | als Duplikat ………………………….………………………………………..... | 73 Euro, |
| 3. | auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung ………… | 90 Euro, |
| 4. | auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………... | 73 Euro, |
| ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, | ||
| 5. | auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen …………………………………………………………………… | 73 Euro, |
| 6. | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl …………………………………………………………………….. | 73 Euro. |
(2)
| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I Nr. 108/2022) | ||
| 2. | Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer …… | 59 Euro. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 32 Euro, in allen anderen Fällen 29 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….74 Euro
(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………119 Euro
(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............74 Euro.
(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…119 Euro
(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
(1) Erledigungsgebühr
1. Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid 593 Euro
2. Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid 148 Euro
3. Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid 1 260 Euro
4. Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid 148 Euro
(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
(1) Erledigungsgebühr
1. Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 34 Euro
jedoch nicht mehr als 170 Euro
1a. Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG 170 Euro
2. Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 65 Euro
jedoch nicht mehr als 195 Euro
(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 1 Z 1 10 Euro
jedoch nicht mehr als 48 Euro
1a. des Abs. 1 Z 1a 48 Euro
2. des Abs. 1 Z 2 32 Euro
jedoch nicht mehr als 97 Euro
Tarifpost
(1) Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 59 Euro
(2) Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 44 Euro
(3) Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 59 Euro
(4) Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
(5) Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
(6) Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7) Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.
(8) Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(9) Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 44 Euro zu.
Tarifpost
(1) Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 74 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.
(5) Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7) Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.
Tarifpost
(1) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 21 Euro.
(2) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(5) Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E ID) gemäß den §§ 4 ff E Government-Gesetz (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 13 Euro.
(6) Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
(7) Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
1. gemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
2. gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.
Tarifpost
(1) Erledigungsgebühr
1. Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009 363 Euro
2. Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG 52 Euro
3. Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG 67 Euro
4. Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG 207 Euro
5. Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG 52 Euro
6. Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG 59 Euro
7. Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG 59 Euro
8. Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG 59 Euro
9. Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprG 52 Euro
10. Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG 163 Euro
11. Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG 385 Euro
12. Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009 115 Euro
(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(3a) Der Antragsteller hat vor Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr gemäß Abs. 1 Z 12 zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entstanden ist. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß. Die Behörde darf den Pyrotechnik-Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4) Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.
(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 1 Z 6 je Sprengmittelschein 30 Euro,
2. des Abs. 1 Z 7 je Schießmittelschein 30 Euro,
3. des Abs. 1 Z 8 je Bewilligung 30 Euro;
4. des Abs. 1 Z 12 je Pyrotechnik-Ausweis 61 Euro.
Tarifpost
(1) Antragsgebühr
1. Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
a) lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel) 67 Euro
b) sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A 22 Euro
c) lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C 22 Euro
d) tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten 67 Euro
e) Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 67 Euro
f) tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse 15 Euro
2. Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 67 Euro
3. Antrag auf Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 173 Euro
(2) Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegte Gebühr um 10 vH.
(3) Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist je beantragter Art zu entrichten.
(4) Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
(5) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
(7) Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(8) Von der Gebührenpflicht befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 sowie für Zwecke der Registrierung nach Abs. 1 Z 3 zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(__________
Anm. 1: Art. 6 Z 34 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, lautet: „In der Überschrift des § 14 Tarifpost 25 entfällt die Wortfolge „zur Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen“.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Tarifpost
(1) Antragsgebühr
1. Antrag auf Ausstellung oder Aufnahme einer Niederschrift über den Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 26 Euro
2. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 29 Euro
3. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968 29 Euro
4. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gemäß § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz 1968 29 Euro
5. Antrag um Auskunft über das Ende der Tilgungsfrist 33 Euro
(2) Werden Anträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E ID) gemäß §§ 4 ff E GovG gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 jeweils um 8 Euro.
(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(4) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag eingebracht wird.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die gemäß Abs. 1 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit. Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.
(6) Die Aufnahme einer Niederschrift über Anträge gemäß Abs. 1 und die Ausstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7) Der Antragsgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 unterliegen nicht
1. Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von
a) Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,
b) spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a und Stiftungen gemäß §§ 4b und 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988,
c) gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen;
2. Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002;
3. Anträge gemäß §§ 10a und 10c Strafregistergesetz 1968.
(8) Die Behörde darf die beantragten Schriften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(9) Erfolgt die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je ausgestellter Strafregisterbescheinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,10 Euro zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 7.
(10) Wird die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sowohl aufgrund eines Antrages als auch aufgrund einer Aufnahme einer Niederschrift über einen Antrag begehrt, fällt die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bis 4 nur einmalig an.
Tarifpost
(1) Erledigungsgebühr für eine Errichtungsbewilligung gemäß § 16 des Strahlenschutzgesetzes 2020 (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020, oder eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020,
1. sofern es sich um umschlossene radioaktive Quellen handelt,
a) je Quelle, die nicht als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt 120 Euro
b) je Quelle, die als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt 201 Euro
2. sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt
a) für jeden Arbeitsplatz der Type C oder im Fall einer Lagerung gemäß § 47 Abs. 3 AllgStrSchV 2020 71 Euro
b) für jeden Arbeitsplatz der Type B 147 Euro
c) für jeden Arbeitsplatz der Type A 310 Euro
3. sofern es sich um Strahlengeneratoren handelt
a) für jede Röntgeneinrichtung 71 Euro
b) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator bis einschließlich 8 Megaelektronenvolt (8 MeV) 120 Euro
c) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 8 Megaelektronenvolt (8 MeV) bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 310 Euro
d) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 473 Euro
4. sofern es sich um eine kerntechnische Anlage oder eine Entsorgungsanlage handelt 473 Euro
5. sofern es sich um eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien handelt 147 Euro
(2) Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 18 StrSchG 2020
50 vH der Gebührensätze des Abs. 1
(3) Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen oder Verlängerung von Fristen gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020
25 vH der Gebührensätze des Abs. 1
(4) Erledigungsgebühr für die Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz 2013, BGBl. I Nr. 42/2013) im Fall von
1. Plutonium oder Uran 233 bei Mengen
a) von mehr als 5 g bis 500 g 196 Euro
b) von mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 305 Euro
c) ab 2 kg 468 Euro
2. Uran, dessen Uran 235-Gehalt
a) auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde, bei Mengen
aa) von mehr als 10 g bis 1 kg 196 Euro
bb) von mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 305 Euro
cc) ab 5 kg 468 Euro
b) auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde, bei Mengen
aa) von mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 196 Euro
bb) ab 10 kg 305 Euro
c) über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, bei Mengen ab 10 kg 196 Euro
(5) Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
50 vH der Gebührensätze des Abs. 4
(6) Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gemäß Abs. 4 gesetzten Fristen
25 vH der Gebührensätze des Abs. 4
(7) Erledigungsgebühr für Ausstellung sonstiger Schriften
1. Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts gemäß § 32 StrSchG 2020 196 Euro
2. Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 196 Euro
3. bewilligungspflichtige Freigabe radioaktiver Materialien gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 142 Euro
4. Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte gemäß § 77 StrSchG 2020 142 Euro
5. Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 126 StrSchG 2020 239 Euro
6. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Medizinphysik-Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, 239 Euro
7. Ermächtigung gemäß den §§ 127 bis 131 StrSchG 2020 66 Euro
8. Genehmigung einer grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen gemäß § 146 StrSchG 2020 66 Euro
(8) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 entsteht mit deren Hinausgabe.
(9) Gebührenschuldner für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(10) Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.
(11) Die Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(12) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
1. des Abs. 1 Z 1 lit. a 81,50 Euro,
2. des Abs. 1 Z 1 lit. b 163 Euro,
3. des Abs. 1 Z 2 lit. a 32,70 Euro,
4. des Abs. 1 Z 2 lit. b 109 Euro,
5. des Abs. 1 Z 2 lit. c 272 Euro,
6. des Abs. 1 Z 3 lit. a 32,70 Euro,
7. des Abs. 1 Z 3 lit. b 81,50 Euro,
8. des Abs. 1 Z 3 lit. c 272 Euro,
9. des Abs. 1 Z 3 lit. d 435 Euro,
10. des Abs. 1 Z 4 435 Euro,
11. des Abs. 1 Z 5 109 Euro,
12. des Abs. 2 50 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,
13. des Abs. 3 25 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,
14. des Abs. 4 Z 1 lit. a 163 Euro,
15. des Abs. 4 Z 1 lit. b 272 Euro,
16. des Abs. 4 Z 1 lit. c 435 Euro,
17. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. aa 163 Euro,
18. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. bb 272 Euro,
19. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. cc 435 Euro,
20. des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. aa 163 Euro,
21. des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. bb 272 Euro,
22. des Abs. 4 Z 2 lit. c 163 Euro,
23. des Abs. 5 50 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,
24. des Abs. 6 25 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,
25. des Abs. 7 Z 1 163 Euro,
26. des Abs. 7 Z 2 163 Euro,
27. des Abs. 7 Z 3 109 Euro,
28. des Abs. 7 Z 4 109 Euro,
29. des Abs. 7 Z 5 32,70 Euro,
30. des Abs. 7 Z 6 32,70 Euro,
31. des Abs. 7 Z 7 32,70 Euro,
32. des Abs. 7 Z 8 32,70 Euro.
(13) Einrichtungen, die im Mehrheitseigentum des Bundes stehen und für die gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a StrSchG 2020 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständige Behörde ist, sind von der Entrichtung der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie 7 befreit.
20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
26. Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, sowie um Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. 2025/130 vom 29.01.2025;
GebG · Gebührengesetz 1957
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 629/1994, zu den §§ 14 und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
…Artikel IV Gebührengesetz 1957 (Anm.: aus BGBl. Nr. 629/1994, zu den §§ 14 und 33, BGBl. Nr. 267/1957) Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1994, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 14 und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
…des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 170/1983, zu § 14 TP 2, BGBl. Nr. 267/1957)
…TP 2, BGBl. Nr. 267/1957) A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel II ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit. (Anm.: B. Änderung des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957.)…
§ 35
…und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk „Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957“ anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten. (6) Schriften, die unmittelbar…
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