Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Art. 1
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:
1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich“,
2. „Berufsförderungsinstitut Österreich“,
3. „Ländliches Fortbildungsinstitut“,
4. „Ring Österreichischer Bildungswerke“,
5. „Büchereiverband Österreichs“,
6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen“,
7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich“,
8. „Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen“,
9. „Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB)“,
10. „Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich“,
11. „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -
VWGÖ“,
12. „Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich“.