GebG
Gliederung
III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 23
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
Art. 2 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu den §§ 6, 14 und 23 (feste Gebührensätze), BGBl. Nr. 267/1957) Art. I findet auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1983…
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