(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
§ 3 Brexit-DV · Brexit-DV · Brexit-Durchführungsverordnung
§ 3 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
…ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt. (4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des…
§ 4 Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens
…Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. …
§ 6 Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
…1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen. (2…
§ 7 Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
…zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. bei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens: a) als Arbeitnehmer…
§ 17a TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 17a § 17a
…Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, c) volljährige und entscheidungsfähige Personen, die über einen Aufenthaltstitel „ Artikel 50 EUV “ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG , BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt…
Schischulgesetz 1995, Tiroler
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung
…1 oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen, f) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen, g) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt…
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