NAG
Gliederung
2. TEIL
BESONDERER TEIL
3. Hauptstück Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
§ 50a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt unbeschadet des Abs. 5 sinngemäß. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 1 oder 3 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG binnen einer Frist von 30 Tagen zu treffen. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.
§ 15 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 15 Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise
…Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 3 NAG erfolgt.…
§ 4 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen
… 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder 3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. …
Schischulgesetz 1995, Tiroler
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung
…Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 50a Abs. 3 NAG verfügen, j) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „…
§ 38 Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen
…Student“ nach § 64 NAG oder e) einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAG verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.…
§ 19 THPG · THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz, Tiroler
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
…II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2024), oder 3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. …
Rückverweise