(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;
– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
– mit Ausnahme der Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung des Welcome-Centers aus dem Geschäftsbereich der zentralen Dienste;
– mit Ausnahme der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik und aktive Arbeitsmarktpolitik);
– mit Ausnahme der Angelegenheiten der Entwicklung und Förderung der regionalen und interregionalen Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik (FTI) im nichtwirtschaftlichen und nichtunternehmerischen Bereich; der Umsetzung der Koordination der Wissenschafts- und Innovationsstrategie (WISS) in Abstimmung mit der nationalen sowie mit der europäischen FTI-Politik im nichtwirtschaftlichen und nichtunternehmerischen Bereich; der Angelegenheiten der Salzburg Research Forschungs GmbH; der Angelegenheiten des Wissenschafts- und Forschungsrates des Landes Salzburg; der Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, der Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, der Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung (nicht von dieser Ausnahme erfasst sind jedoch die Angelegenheiten des Globalbetriebs der Paracelsus Medizinischen Universität), der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, der Wissenschaftspreise des Landes und der Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8
● der Geschäftsbereich des Referats 8/04 (Beteiligungen);
5.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 und 5 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung eingezogene Einrichtung ist,
– mit Ausnahme der Gebarungsprüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
● die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich der Zentralen Dienste die Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung eines Welcome-Centers;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik und aktive Arbeitsmarktpolitik) die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und die Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Recht, Aufsicht und Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/08 (Elementarbildung und Qualitätsmanagement);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
C. Landeshauptfrau-Stellvertreter Mag. Wolfgang Mayer:
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
2. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr)
– mit Ausnahme des Fonds für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum aus dem Geschäftsbereich des Referats 6/04 (Altstadterhaltung und Hochbautechnik);
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 8/04 (Beteiligungen);
4. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
5. die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten.
1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Regionalmuseen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz, soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Preise, Auszeichnungen, die Durchführung von Wettbewerben, das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes, die Verwaltung von Bibliothek und Museumsportal, die Durchführung von Volkskulturprojekten und Veranstaltungen, die Kooperation, Beratung und Unterstützung der volkskulturellen Landesverbände und der Dachorganisation Salzburger Volkskultur, sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde;
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
● die Stabsstelle Asyl- und Vertriebenenquartiere;
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
– mit Ausnahme der rechtlichen Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, der Verbraucherschutz -Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, der Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, der Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und Preisauszeichnungsgesetz, der Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, des Maß- und Eichwesens und der Produktsicherheit aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz);
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei);
1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
● der Geschäftsbereich der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die Angelegenheiten der Entwicklung und Förderung der regionalen und interregionalen Forschungs- Technologie- und Innovationspolitik (FTI) im nichtwirtschaftlichen und nichtunternehmerischen Bereich; die Umsetzung der Koordination der Wissenschafts- und Innovationsstrategie (WISS) in Abstimmung mit der nationalen sowie mit der europäischen FTI-Politik im nichtwirtschaftlichen und nichtunternehmerischen Bereich; Angelegenheiten der Salzburg Research Forschungs GmbH; Angelegenheiten des Wissenschafts- und Forschungsrates des Landes Salzburg; Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten; die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung mit Ausnahme der Angelegenheiten des Globalbetriebs der Paracelsus Medizinischen Universität; die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen; die Wissenschaftspreise des Landes und die Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
● der Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst, Kultur und Kulturbetriebe);
● der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen und Diversität);
1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik und aktive Arbeitsmarktpolitik);
– mit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
– mit Ausnahme der Stabsstelle Asyl und Vertriebenenquartiere;
3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
●aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz) die rechtliche Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, die Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, die Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, die Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und dem Preisauszeichnungsgesetz, Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, das Maß- und Eichwesen und die Produktsicherheit, soweit diese nicht im Chemikaliengesetz geregelt ist;
● der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht).
1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
● der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei)
– mit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen);
4.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser in Bezug auf die Gebarungsprüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung eingezogene Einrichtung ist.
(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.
5. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
–mit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
– mit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
●aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat Maximilian Aigner zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
● der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
5. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser).
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr)
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 6/04 (Altstadterhaltung und Hochbautechnik) der Fonds für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum;
§ 3 GO-LR · GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 3 Geschäftsverteilung
…§ 3 (1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage…
§ 1 Landesverwaltung
…aus (Landesverwaltung). (2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.…
§ 2 Mittelbare Bundesverwaltung und Auftragsverwaltung des Bundes
…bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung). (2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung…
§ 14 Inkrafttreten
…§ 14 (1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft. (2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der…
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