§ 18 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
2. Abschnitt Bewilligungs- und Meldebestimmungen
§ 18 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
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