Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, über die Beschwerde vom 1. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2025, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 3 GebG abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass der Antrag auf Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 3 GebG (nicht ab-, sondern) zurückgewiesen wird.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 BV-G nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 23.5.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung "von den Gebühren im Zusammenhang mit [dem gestellten] Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" aufgrund seiner finanziellen Notlage. Er lebe derzeit unterhalb des Existenzminimums und habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, was die Begleichung der anfallenden Gebühren ohne Gefährdung seiner Existenzgrundlage unmöglich mache. Zusätzlich belasteten ihn die laufend steigenden Lebenshaltungskosten und sei er auf Unterstützung durch Dritte angewiesen.
Mit Bescheid vom 28.8.2025 wurde der Antrag auf Befreiung von der Gebühr nach § 14 TP 6 Abs 3 GebG von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend findet sich ausgeführt, dass das Gebührengesetz keine Befreiung von der Eingabengebühr vorsehe.
Dagegen richtet sich die mit 1.9.2025 datierte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer begründend insbesondere ausführt, dass seine persönliche Situation nicht berücksichtigt worden sei: Er habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und könne derzeit keine eigenen Einkünfte erzielen, sei vollständig finanziell vom Einkommen seines Partners abhängig und die Erhebung der Eingabengebühr stelle für ihn daher eine unzumutbare Belastung dar. Es liege in seinem Fall eine sachliche und persönliche Unbilligkeit vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend findet sich ausgeführt, dass gemäß § 10 GebG die in den Tarifbestimmungen nach § 14 GebG angeführten Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse, als Schriften gemäß § 1 Abs 1 GebG zu verstehen seien. Das Gebührengesetz sehe keine Befreiung der Eingabengebühr vor.
Im mit 10.9.2025 datierten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass für die gegenständliche Eingabe keine Eingabengebühr zu entrichten sei. Begründend führt er aus, dass die Beschwerdevorentscheidung mit einem formellen Mangel behaftet sei, weil sie lediglich die pauschale Aussage, dass das Gebührengesetz keine Befreiung vorsehe, enthalte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Beschwerdevorbringen fehle vollständig. Weiter übersehe die Behörde, dass § 10 GebG Befreiungstatbestände enthalte. Anstatt die Tatbestände zu prüfen, werde die Befreiung jedoch pauschal ausgeschlossen. Zudem sei bei der Abgrenzung zwischen § 10 und § 14 GebG strikt zu differenzieren. Schließlich sei sein Parteiengehör verletzt worden, weil die belangte Behörde das Vorbringen inhaltlich nicht gewürdigt habe.
Mit Bericht vom 29.10.2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Von Seiten der belangten Behörde wurde - umfassend begründet - letztlich darauf hingewiesen, dass die Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland nicht von einer Befreiung umfasst ist, womit das zugrunde liegende Ansuchen daher der Eingabengebühr unterliege.
1. Sachverhalt
Zugrundeliegend beantragte der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte. Bei der belangten Behörde stellte er den mit 19.5.2025 datierten Antrag auf Befreiung von Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit seinem Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte und begründete ihn insbesondere mit seiner finanziellen Notlage.
Von Seiten der belangten Behörde wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.8.2025 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind allesamt aktenkundig und können als unstrittig bezeichnet werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Befreiung von Gebühren im Zusammenhang mit einem gestellten Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt.
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall keine Befreiungsmöglichkeit besteht, ist zu unterstreichen, dass eine derartige Antragsmöglichkeit weder im Gebührengesetz (GebG) noch generell vorgesehen ist bzw sich eine solche Antragsmöglichkeit auch nicht aus dem Auslegungsweg ergibt.
Erfolgt bei der Abgabenbehörde die Stellung eines Antrags, der nicht vorgesehen ist, ist von der Behörde nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern der Antrag formell als nicht zulässig zurückzuweisen. Auf das weitere Vorbringen - wie im gegenständlichen Fall zur finanziellen Notlage des Beschwerdeführers - kann dabei nicht weiter eingegangen werden.
Tatsächlich erfolgte von Seiten der belangten Behörde mit (dem gegenständlich angefochtenen) Bescheid vom 28.8.2025 jedoch die Abweisung des Antrags, somit eine Entscheidung in der Sache selbst.
Nach § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß erfolgt durch das Bundesfinanzgericht die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der gestellte Antrag auf Gebührenbefreiung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird (vgl dazu auch BFG 25.9.2019, RV/2100866/2019; 7.9.2020, RV/7106048/2019). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass eine solche Änderung im Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO liegt (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195; Ritz, BAO6 § 279 Tz 14).
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 3. November 2025
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