GebG
Gliederung
IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Art. 18 § 4
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 18 § 4 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
…§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
Rückverweise