Art. 18 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 18 § 4 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
Art. 18 § 4
…§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
§ 11
…Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird; 2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung); 3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn; 4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung; 5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt…
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