§ 16 Einleitung des Übergabeverfahrens
§ 16 Einleitung des Übergabeverfahrens — EU-JZG
§ 16 Einleitung des Übergabeverfahrens — EU-JZG
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
2. Art. II Z 6 lit. b der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: „Im Abs. 2 werden die Wendung „vorläufige Verwahrung“ durch das Wort „Festnahme“ ... ersetzt.“ Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „vorläufigen Verwahrung“.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095341
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.
(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts geben.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen